Die Bundesregierung hat im Mai den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation eingebracht. Vorgesehen sind insbesondere Änderungen in der Strafprozessordnung (vgl. BT-Drucks 20/11312). In der Novelle soll klargestellt werden, dass V-Leute zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, u.a. das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Neu aufgenommen wird eine Regelung zum Schutz der Privatsphäre von Zielpersonen und Dritten.
Der Entwurf sieht vor, die bereits bestehenden Regelungen zum Einsatz Verdeckter Ermittler (§§ 110a–110c StPO) in einem neu gefassten § 110a zusammenzufassen. Darüber hinaus soll in einem neuen § 110b der Einsatz von Vertrauenspersonen jetzt explizit gesetzlich geregelt werden. Dies sei bisher nicht der Fall, wie die Entwurfsbegründung ausführt. Deshalb gebe es zurzeit auch keine ausdrücklichen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung von Zielpersonen und Dritten. Mit der Neuregelung solle deshalb der Gefahr begegnet werden, dass durch den Einsatz von V-Personen „die strengeren Vorgaben für den Einsatz Verdeckter Ermittler umgangen werden könnten”.
In einer weiteren Vorschrift (§ 110c StPO) soll geregelt werden, unter welchen Bedingungen Verdeckte Ermittler bzw. Vertrauenspersonen Beschuldigte zu Straftaten verleiten dürfen. Zudem soll normiert werden, dass eine rechtswidrige Verleitung zu Straftaten keine Konsequenzen für die verleitete Person hat. Rechtswidrig in diesem Sinne soll eine Tatprovokation sein, „wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise erheblich auf eine Person einwirkt, um ihre Tatbereitschaft zu wecken oder ihre Tatplanung wesentlich zu intensivieren”, heißt es dazu im Entwurf.
Der Einsatz von V-Leuten soll immer einer Anordnung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unterliegen. Vorgeschrieben werden des Weiteren detaillierte Vorgaben zur Dokumentation und die Überprüfung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person.
Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf damit, dass ein Einsatz Verdeckter Ermittler und von Vertrauenspersonen (V-Personen) sich immer „in einem Spannungsverhältnis von effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle” bewegt. Hier gelte es, durch „klar definierte Einsatzvoraussetzungen einen angemessenen Ausgleich” zu schaffen. Dem Bundesrat geht das geplante – nicht zustimmungspflichtige – Gesetz allerdings nicht weit genug. Er kritisiert u.a. die „strikten Kernbereichschutzregelungen” für den Einsatz von V-Leuten. Gerade im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Clan-Kriminalität sei es zudem unerlässlich, auf Nahbereichs-VPs (also V-Personen aus dem engeren Freundes- oder Bekannten-, in Ausnahmefällen sogar Familienkreis eines Verdächtigen) zuzugreifen, da nur den Tätern nahestehende Personen überhaupt Zugang zu den kriminellen Strukturen hätten.
[Quelle: Bundestag]