Das AG Augsburg hatte darüber zu entscheiden gehabt, ob die Nennung der Internetpräsenz eines Unternehmens in einer E-Mail an einen Kunden eine unzumutbare Belästigung (E-Mail-Spam, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) darstellt (Urt. v. 9.6.2023 – 12 C 11/23). Geklagt hatte ein Kunde gegen einen Verlag, der seine Internetadresse in die E-Mail-Signatur aufgenommen hatte. Das AG Augsburg hatte die Unterlassungsklage des Kunden mit der Begründung abgewiesen, der bloße Verweis auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stelle keine Werbung dar. Hiergegen hatte der Kunde Berufung zum LG Augsburg eingelegt. Dieses hat die Berufung zurückgewiesen (Beschl. v. 15.11.2023 – 044 S 2196/23). Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung des AG an und führte aus, die Klage sei jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ein etwaiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sich im konkreten Fall eindeutig als nicht rechtswidrig darstelle und analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden wäre, da es an jeglicher Beeinträchtigung des Empfängers einer E-Mail durch die Beifügung einer Verlinkung auf Social-Media-Präsenzen fehle. In einem zuvor an die Parteien versendeten Hinweisbeschluss war das LG Augsburg zur Abgrenzung auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15) eingegangen und hatte dargestellt, dass der vorliegende Fall mit dem des BGH nicht vergleichbar sei. Anders als in dem vom BGH zur Auto-Reply-Werbung entschiedenen Fall werde vorliegend nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt habe. Daher müsse sich der Kläger beim Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom BGH entschiedenen Fall gewesen sei, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das AG zutreffend ausgeführt habe, könne der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entstehe für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Solche Links könnten bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolge anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links seien mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entstehe, um diese vom informatorischen Teil der E-Mail zu trennen.