Nach dem Erwerb von Geräten, die neue Technologie beinhalten, werben Unternehmen häufig damit, dass sie Geräte mit neuen Technologien bei ihrer täglichen Arbeit einsetzen. In der Werbung für solche von ihnen angebotenen Leistungen wird erfahrungsgemäß gerne mit solchen Anpreisungen geworben. Aus Marketinggründen mag diese Form der Werbung („neueste Technologie”) nachvollziehbar sein. In rechtlicher Hinsicht können aus einer solchen Formulierung, sofern man diese nicht aktualisiert, Probleme entstehen, wie der nachstehend geschilderte Fall zeigt:
Ein Arzt hatte in seiner Praxis ein computergesteuertes Verfahren der „C”-Methode in der „Update V”-Version eingesetzt. In seinem Internetauftritt hatte er dieses Verfahren u.a. mit den Angaben „die C-Methode ist die neueste technische Innovation” bzw. „The new generation C” beworben. Zu diesem Zeitpunkt existierte auf dem Markt jedoch bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version der „C”-Methode mit einer anderen Versionsbezeichnung. Ein aktivlegitimierter Verband hatte die in dem Internetauftritt des Arztes verwendeten Angaben als irreführend beanstandet und den Arzt abgemahnt. Die Werbeaussagen des Arztes seien so zu verstehen, dass das von ihm eingesetzte Verfahren die neueste Version der „C”-Methode sei, obgleich tatsächlich eine weiterentwickelte, jüngere Version der „C”-Methode auf dem Markt sei. Da der Arzt die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, klagte der Verband vor dem LG Bochum auf Unterlassung. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Verband nicht aktivlegitimiert sei (Urt. v. 17.8.2022 – 13 O 52/22). Die dagegen gerichtete Berufung des Verbandes hatte Erfolg und führte dazu, dass das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Arzt antragsgemäß verurteilt wurde (OLG Hamm, Urt. v. 29.8.2023 – 4 U 222/22). Die dem aktivlegitimierten Verband geltend gemachten Ansprüche resultierten aus § 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 a.F. UWG, § 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 n.F. UWG. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen verstehe der angesprochene Verkehr dahin, dass es sich bei dem von dem Beklagten eingesetzten Verfahren um die neueste Version der „C”-Methode handele. Es war jedoch unstreitig, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version dieser Methode existierte. Die Angaben seien auch geeignet, Verbraucher, die sich in dem irrigen Glauben befänden, der Beklagte setze die neueste Version ein, gerade aufgrund dieser Fehlvorstellung zu einer Kontaktaufnahme mit der Praxis des Arztes und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Dass der Beklagte die streitgegenständlichen Werbeaussagen aus dem Internetauftritt gelöscht habe, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.