Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 13 O 52/22) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.08.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Haartransplantation nach der "C-Methode Update V" mit der Angabe zu werben:
1. "Die C-Methode ist die neueste technische Innovation...",
2. "...behandeln wir in unserer Klinik ab sofort mit der neuen Generation des Haar-Roboters C",
3. "Die neu überarbeitete Version des C-Systems punktet mit mehr Schnelligkeit und Flexibilität",
4. "NEU: verbessertes C* Update V",
5. "The new Generation: C",
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K4 wiedergegeben.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingetragene Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in D.. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern (Mitgliederliste: Anlage K2 = Blatt 16-88 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) gehören u.a. die I., der M. e.V., der "L. e.V.", die Ärztekammer W., die Ärztekammer P. sowie der Arzneimittelhersteller "B. GmbH".
Der Beklagte ist Facharzt für Dermatologie und Venerologie und betreibt in Z unter der Bezeichnung "R." eine Arztpraxis, zu deren Leistungsspektrum u.a. Haartransplantationen gehören. Zum Zwecke der Bewerbung seines Leistungsangebotes unterhält der Beklagte den Internetauftritt "www.I01.de" (Internetausdruck [auszugsweise]: Anlage K4 = Blatt 90-122 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
Jedenfalls im April 2022 setzte der Beklagte in seiner Praxis für Haartransplantationen das computergesteuerte Verfahren "C-Methode" in der "Update V"-Version ein. Zu diesem Zeitpunkt existierte auf dem Markt bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version der "C-Methode" mit der Versionsbezeichnung "U.". Der Beklagte bewarb das von ihm eingesetzte Haartransplantationsverfahren jedenfalls am 11.04.2022 in seinem Internetauftritt mit den in der Urteilsformel wiedergegebenen Werbeaussagen.
Der Kläger mahnte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 20.04.2022 (Anlage K7 = Blatt 133-139 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) ab. Er, der Kläger, sei im Bereich "Heilwesen" befugt, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil sie dahin zu verstehen seien, das von dem Beklagten eingesetzte Haartransplantationsverfahren sei die neueste Version der "C-Methode". Tatsächlich existiere auf dem Markt aber bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version der "C-Methode" mit der Versionsbezeichnung "U.".
Der Beklagte wies die mit der Abmahnung erhobenen Forderungen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.04.2022 (Anlage K8 = Blatt 140 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) zurück. Ein "konkretes räumliches und sachliches Wettbewerbsverhältnis" zwischen den Mitgliedern des Klägers und ihm, dem Beklagten, sei nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus seiner Abmahnung wiederholt und vertieft und namentlich ergänzende Ausführungen zu seiner Klagebefugnis gemacht. Das Bestehen einer Klagebefugnis in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation setze nicht voraus, dass er, der Kläger, auch Haartransplanteure zu seinen unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedern zählen könne. Es genüge, dass seine Mitglieder Waren oder Dienstleistungen, die mit der hier in Rede stehenden Dienstleistung des Beklagten lediglich verwandt seien, vertrieben. Dies sei hier der Fall: Denn ein unter Haarausfall oder Glatzenbildung leidender Verbraucher habe insbesondere die Wahl, ob er eine Haartransplantation durchführen lasse oder ob er auf pharmakologischem Wege eine Verbesserung seines Haarwuchses zu erzielen versuche. Für das Anwendungsgebiet "Haarausfall/Glatzenbildung" existierten auf dem Markt für Pharmazeutika z.B. das von seinem, des Klägers, Mitglied "B. GmbH" hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel "S." oder das Arzneimittel "K." eines anderen Herstellers. Der Vertrieb dieser Produkte erfolge u.a. über die ihm, dem Kläger, als mittelbare Mitglieder zuzurechnenden Mitglieder der I., des M. e.V. und des "L. e.V.".
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Haartransplantation nach der "C-Methode Update V" mit der Angabe z...