(OLG Dresden, Beschl. v. 15.4.2024 – 4 U 2022/23) • Allein aus einem Sturzereignis lässt sich bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von zwei Promille noch nicht auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen, maßgebend ist vielmehr eine fallbezogene Betrachtungsweise der Gesamtumstände. Verneint der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten, für den er Leistungen beansprucht, ohne sich vorher diesbezüglich zu erkundigen, kann dies als Behauptung „ins Blaue hinein” eine vorsätzlich Obliegenheitsverletzung darstellen. Für eine arglistige Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hinreichend belehrt wurde.

ZAP F., S. 588–588

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