Nach Auffassung des OLG Oldenburg (RVGreport 2008, 263 [Hansens] = AGS 2008, 386 m. Anm. N. Schneider), des OLG Düsseldorf (JurBüro 1984, 1838 zu § 35 BRAGO) und von Schneider/Winkler (GK, 2. Aufl. 2017, Nr. 3105 VV RVG Rn 31) fällt die 0,5 Terminsgebühr nur dann an, wenn der Kläger den Erlass des ergangenen Versäumnisurteils – wie von § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO verlangt – beantragt hat. Dies wird u.a. mit dem Wortlaut von Nr. 3105 VV RVG begründet, der – wenn auch nicht in Absatz 1 Nr. 2 der Anm. – ausdrücklich auf einen Antrag abstellt (so OLG Oldenburg a.a.O.). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer schlüssigen Klage bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten wird, so dass für den Anwendungsbereich der 0,5 Terminsgebühr ausschließlich das Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils bleibe (OLG Oldenburg a.a.O.).

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