Außerdem beraumt das FamG im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschussbetrags einen Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 246 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise nur dann an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Einigung des Verfahrens geboten erscheint, was meist nicht der Fall ist. Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte in einstweiligen Anordnungsverfahren kaum einmal die Möglichkeit, neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG noch für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu verdienen.

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