In Anbetracht der hohen Verkehrsgefahren ist der Begriff des Betriebs weit zu fassen. Ein Schaden ist beim Betrieb entstanden, wenn sich die von einem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit-)geprägt worden ist (BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162; Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 4 m.w.N.). Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz.
Hinweis:
Zu einer Berührung mit dem Fahrzeug muss es nicht gekommen sein (BGH NJW 2017, 1173). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm genügt es, wenn das Unfallereignis dem Gefahrenbereich des Kfz als Verkehrsmittel, d.h. als Transport- und Beförderungsmittel zuzurechnen ist (BGH NJW 2013, 1679). Entsprechendes gilt in Bezug auf den Anhänger.
(1) Verkehrstechnische Auffassung (h.M.)
Nach der von der h.M. vertretenen (weiten) verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet, in verkehrsbeeinflussender Weise im öffentlichen Verkehr ruht und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Der Betrieb beginnt mit dem Ingangsetzen des Motors; er dauert an, solange das Kfz im Verkehr verbleibt und für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen kann, und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318; Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 5 m.w.N.). Daher befinden sich auch auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkbuchten oder auf Parkstreifen (ordnungsgemäß) abgestellte Kfz oder Anhänger noch in Betrieb (BGH NJW 2014, 1182; Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 5 m.w.N.).
Dies gilt auch bei Unfällen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, also z.B. auf Fabrik- oder anderen Privatgeländen. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, weil der Betrieb eines Kfz im Sinne dieser Norm nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche erfordert (BGH NJW 2015, 1681).
Hinweis:
Soweit der BGH in früheren Entscheidungen (NJW 1975, 1886) noch die (engere) sog. maschinentechnische Auffassung vertreten hat, nach der das Kfz nur in Betrieb ist, solange der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt, war dies zu eng, weil auch auf einem Privatgelände, wie etwa einem Betriebsgelände oder einem Parkplatz, reger Fahrzeugverkehr herrschen kann, für den eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung nicht zu rechtfertigen ist (ebenso Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 5a). Aufgrund dessen hat sich der BGH davon zu Recht gelöst (so bereits in NZV 1995, 19).
(2) Andauern des Betriebs
Der Betrieb dauert an, solange das Kfz im Verkehr verbleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr fortbesteht (BGH NJW 1996, 2023). Eine Fortdauer des Betriebs wird z.B. bejaht für das Anhalten vor einem Verkehrshindernis oder zwecks Aussteigens des Beifahrers, für das liegengebliebene und fahruntüchtige Kfz (BGH NJW 2001, 292), für das mit Seil/Stange abgeschleppte Kfz, das noch gelenkt werden muss (OLG Celle NZV 2013, 292; Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 8; str.), für das parkende Kfz (BGH NZV 1995, 19), aus dem Öl oder Benzin ausläuft (BGH NZV 2011, 595), für den durch einen Anhänger verursachten Schaden trotz Trennung von dem Führungsfahrzeug (BGH VRS 40, 405; VRS 72, 38) und für die Beschädigung eines Verkehrsschildes durch Pkw bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei (LG Dortmund NZV 2007, 571).
(3) Arbeitsmaschinen
Bei Kfz mit Arbeitsfunktionen (Arbeitsmaschinen) ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Nach dem Schutzzweck der Norm entfällt daher eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kfz kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGHZ 208, 140 = NJW 2016, 1162 Rn 12 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1681).
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG scheidet daher z.B. aus, wenn die Motorbenutzung eines Kfz ausschließlich beim Be- und Entladen (z.B. Ein- oder Abpumpen von Öl; vgl. BGH MDR 1995, 365; OLG Köln NZV 1989, 276) oder bei der Durchführung von Arbeiten (z.B. für Mäharbeiten vgl. BGH NJW 2015, 1681; zum Düngen von Feldern, wodurch auf dem Nachbargrundstück Schäden entstehen, vgl. OLG Hamm NZV 1996, 234; für Kranarbeiten vgl. OLG Frankfurt r+s 1997, 141; für Beschädigung eines verunfallten Fahrzeugs beim Abschleppen vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681) eingesetzt wird. Dabei darf aber die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel, manövrierend oder geparkt (z.B. Hineinragen des Kranfahrzeugs in den Verkehrsraum), beim U...