Es zeigt sich danach, dass das Landesverfassungsbeschwerderecht nunmehr in nahezu allen Bundesländern Einzug gehalten hat. Es fehlt lediglich in den nördlichen Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Mit wenigen Ausnahmen greifen Subsidiaritätsklauseln, vereinzelt gegenständliche Beschränkungen (Rheinland-Pfalz). In einigen Fällen scheitert die Landesverfassungsbeschwerde, wenn Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben ist oder erhoben wird (Berlin, Brandenburg, Hessen [s. dazu als Beispielsfall HessStGH NVwZ-RR 2003, 2], Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt), dies i.d.R. auch unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtsmittels an das BVerfG. (Auch die unzulässige Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt daher zwingend zur Unzulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde.) Teilweise gibt es auch landesrechtlich eigene Annahmeverfahren oder vereinfachte Verfahren.

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