Die nachfolgend dargestellten Änderungen treten einheitlich am 1.8.2019 in Kraft. Eine Umsetzung zum 1.7.2019 würde in den Ländern, in denen der letzte Schultag des Schuljahres im Juli 2019 liegt, eine verwaltungsaufwändige Änderung des Abrechnungsverfahrens für den letzten Monat des Schuljahres zur Folge haben.
1. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Nach bisheriger Regelung sind für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern 70 EUR zum 1. August und 30 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres zu berücksichtigen, § 28 Abs. 3 S. 1 SGB II, s. auch § 34 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Ab dem kommenden Schuljahr wird das Schulbedarfspaket auf insgesamt 150 EUR pro Schuljahr erhöht und ab dem Jahre 2021 wird dieser Betrag zusammen mit der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII fortgeschrieben, § 28 Abs. 3 SGB II, § 34 Abs. 3a SGB XII. Die Erhöhung orientiert sich dabei an der Entwicklung der Regelbedarfe seit deren Systemumstellung in den Jahren 2010/2011 sowie zeitgemäßen schulischen Anforderungen, beispielsweise durch die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext.
2. Kosten der Schülerbeförderung
Künftig werden selbst dann die gesamten Aufwendungen für eine Schülerbeförderung zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs übernommen (soweit sie nicht von Dritten übernommen werden), wenn die Schülerfahrkarte auch zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt, § 28 Abs. 4 S. 1 SGB II, § 34 Abs. 4 S. 1 SGB XII. Eine Anrechnung des bisher im Regelbedarf bereits berücksichtigten „privaten” Fahranteils i.H.v. regelmäßig 5 EUR monatlich (§ 28 Abs. 4 SGB II a.F. i.V.m. § 9 Abs. 2 Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz) entfällt. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt. Dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung, § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II, § 34 Abs. 4 S. 2 SGB XII.
3. Lernförderung, § 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Nach der damaligen Gesetzesbegründung war wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau (BT-Drucks 17/3404). Die Jobcenter haben diesen Hinweis oft so verstanden, dass Lernförderung nur in Betracht komme, wenn die Versetzung schon konkret und unmittelbar bevorstehend gefährdet sei. Dem ist jedoch die Rechtsprechung entgegengetreten (s. etwa BSG, Urt. v. 20.4.2018 – B 4 AS 19/17 R). Nunmehr wird dem Abs. 5 der beiden Bestimmungen des SGB II bzw. SGB XII der Satz angefügt: Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
4. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ohne Eigenanteil, § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII
Künftig werden die gesamten Aufwendungen der Kinder für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher aus anderen Einnahmen (z.B. dem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) zu leistende Eigenanteil i.H.v. 1 EUR pro Essen entfällt. So wird hilfebedürftigen Kindern die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen erleichtert. Es entfällt jetzt auch die aufwändige Abrechnung dieses Eigenanteils zwischen dem Essensanbieter und dem Kind bzw. dessen Eltern und es kann nicht mehr geschehen, dass der Essensvertrag oder sogar der gesamte Betreuungsvertrag allein wegen eines relativ kleinen, im Regelfall nicht eintreibbaren Betrags gekündigt wird.
5. Erhöhung des Teilhabebeitrags, § 28 Abs. 7 SGB II, § 34 Abs. 7 SGB XII
Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können derzeit im Rahmen von Bildung und Teilhabe maximal 10 EUR monatlich als Pauschale berücksichtigt werden. Diese Summe erweist sich in vielen Fällen als zu niedrig, da die monatlichen Gebühren für viele soziokulturelle Aktivitäten (etwa Klavierunterricht, Musikschule, Ballett, Reiten) deutlich oberhalb von 10 EUR liegen. Auf Initiative des Bundesrats wurde die Pauschale in Satz 1 der Vorschriften auf 15 EUR monatlich erhöht. Nach Satz 2 der Vorschriften können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an den vorgenannten Aktivitäten entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann (nicht mehr nur wie bisher: im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann), diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
6. Verfahrensrechtliche Änderung
a) Form der Leistungserbringung
Die Vorschriften zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe in § 29 SGB II bzw. § 34a SGB XII wurden umfassend überarbeitet und neu gefasst und vereinfacht. In Satz 1 der Normen wird die Möglichkeit der Erbringung der Leistungen durch Geldleistungen neu aufgenommen. Damit wird dem Einwand Rechnung getragen, dass die Erbringungswege Sachleistungen sowie Direktzahlungen mi...