Nur wenn der Zweck der Wohnraumüberlassung von kurzer Dauer ist, kommt dieser Ausschlusstatbestand in Betracht. Dies hängt nicht nur von der getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung, sondern im Wesentlichen davon ab, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf oder ein allgemeiner Wohnbedarf befriedigt werden soll. Maßgebend ist, ob der Mieter in der Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wollte. Indiz dafür ist insbesondere auch die Dauer des Mietverhältnisses (LG Dortmund WuM 1982, 276; LG Berlin GE 1990, 1083). Ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch liegt nicht schon deshalb vor, weil der Vermieter die Räume wegen Sanierungsplänen lediglich für eine Übergangszeit vermieten will (LG Freiburg WuM 1991, 172). Auch eine Vermietung für ein Jahr oder länger schließt i.d.R. einen vorübergehenden Gebrauch aus (AG Frankfurt WuM 1981, 237; AG Köln ZMR 1962, 336). Schließlich genügt auch die formale Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Überlassung zu vorübergehendem Gebrauch erfolge, nicht, da dies eine zum Nachteil des Mieters gem. § 573b Abs. 4 BGB unzulässige Vereinbarung wäre. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt nach einhelliger Ansicht typischerweise bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen vor, die (vorübergehend) zu Urlaubszwecken gemietet werden. Bei langfristig vermieteten Zweit- und Ferienwohnungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BT-Drucks 14/4553, S. 46). Eine nur faktisch sehr selten genutzte Wohnung ist nicht zum "vorübergehenden Gebrauch" vermietet. Der Mieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wohnung zu nutzen (AG Schöneberg ZMR 2020, 321).

Einzelfälle:

 
Beabsichtigte Vermietung Vorübergehender Gebrauch
Ausstellung Ja
Baufertigstellung: bis zur Fertigstellung eines Neubaus Ja
Besuch: Unterbringung eines Besuchers für übliche Besuchszeit Ja
Examen Ja (AG Gießen NJW-RR 1990, 653)
Ferienaufenthalt Ja (LG Berlin WuM 2020, 163; AG Hamburg Urt. v. 8.5.2017 – 18b C 113/16, juris; LG Braunschweig MDR 1980, 671)
Ferienwohnung: bei längerfristiger Vermietung Nein (OLG Hamburg WuM 1992, 634; LG Lübeck WuM 1989, 632); ja (AG Viechtach NJW-RR 1987, 787; LG Braunschweig MDR 1981, 1022)
Gastarbeiter Nein bei unbefristetem Arbeitsverhältnis (AG Frankfurt ZMR 1973, 149)
Geschäftsaufenthalt i.d.R. ja
Hotelzimmer Ja
Messe Ja
Möbliertes Zimmer Nein (AG Schöneberg GE 2012, 756: allein die Tatsache, dass ein Zimmer möbliert wird, bedeutet noch keinen vorübergehenden Gebrauch)
Professor: für die Zeit einer Gastprofessur Ja, aber nach LG Berlin WuM 2020, 163 zweifelhaft
Saison Ja
Sanierung: Vermietung der Räume wegen Sanierungsplänen lediglich für eine Übergangszeit Nein (LG Freiburg WuM 1991, 172)
Sportveranstaltung Ja
Studenten, für je ein Semester Ja (LG Freiburg MDR 1980, 315); nein (LG Berlin WuM 2020, 163: 7 Monate für die Dauer einer Promotion und Masterarbeit); nein (AG Charlottenburg MM 1990, 349); nein (LG Freiburg MDR 1980, 315: wenn Verlängerungsklausel oder wenn Weitervermietung zum neuen Semester regelmäßig üblich)
Tagung Ja
Verkauf: Vermietung bis zum Verkauf zu einem noch ungewissen Zeitpunkt Nein (LG Köln WuM 1991, 190)
Wohngemeinschaft, auch wenn sie aus Studenten besteht Nein (LG Köln WuM 1992, 251)
Wohnungssuche: für die Zeit der Wohnungssuche in fremdem Ort Ja

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