Der Flugreisevertrag unterliegt nicht den Regelungen der Pauschalreise, sondern wird dem Werkvertragsrecht zugeordnet (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 – 2-24 S 194/16). Auch hier gilt zunächst das, was die Parteien miteinander vereinbart haben. In der Regel legen die Luftfrachtführer den Flugreisen Geschäftsbedingungen zugrunde. Soweit diese in den Vertrag wirksam einbezogen worden sind, gehen diese Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Eine Besonderheit gilt für solche Flüge, die aus Europa heraus und/oder mit europäischen Fluglinien durchgeführt werden. Auf solche Flüge findet die sog. Fluggastrechte-Verordnung (VO EG 261 2004, im Folgenden: VO) Anwendung.
Bei der Annullierung (Streichung) des Flugs durch den Luftfrachtführer hat der Fluggast grds. drei Möglichkeiten. Dabei ist die aus Art. 5 Abs. 1a, 8 Abs. 1 VO die für den Kunden günstigste. Danach erhält er den Flugpreis vollständig erstattet. Auf die Gründe für die Streichung kommt es dabei nicht an. Bietet der Luftfrachtführer keine für den Kunden akzeptable Ersatzbeförderung an, kann der Kunde sich selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten ersetzt verlangen. Das Wahlrecht auf einen Ersatz-Flug oder eine spätere anderweitige Beförderung nach Wunsch erscheint unter den derzeit gegebenen Umständen nicht zielführend.
Entschädigungsansprüche wegen Nichtdurchführung der Flüge scheitern jedoch daran, dass es sich bei der Corona-Pandemie wohl um außergewöhnliche Umstände handelt (Art. 5 Abs. 3 VO; s.a. § 651h Abs. 3 BGB), die den Luftfrachtführer entlasten.
Soweit die VO keine Anwendung findet, richtet sich die Rückabwicklung im Fall der Nichtbeförderung nach nationalem Recht. Soweit das BGB Anwendung findet, kann der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag kündigen und den gezahlten Flugpreis ohne Abzüge erstattet verlangen (§§ 648, 346 Abs. 1, 323 BGB). Dieses Kündigungsrecht des Fluggasts kann nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden und ist spätestens darin zu sehen, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten geltend macht. Auch im Fall der Kündigung durch den Luftfrachtführer (§ 648a BGB) wegen Nichtdurchführung muss der Flugpreis erstattet werden.
Hinweis:
Für den Fall, dass der Fluggast die Tickets mit einer Kreditkarte bezahlt haben sollte, empfiehlt es sich, zusätzlich über das Kreditkartenunternehmen das Charge-Back-Verfahren in Anspruch zu nehmen.
Für den Fall, dass der Fluggast zunächst selbst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit des Flugs noch gegeben war, den Luftbeförderungsvertrag gekündigt hat, kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Ob sich das ändert, wenn der Flug anschließend vom Luftftrachtführer selbst gestrichen wird, lässt sich an dieser Stelle nicht eindeutig beantworten.
Soweit Ansprüche gegen außereuropäische Luftfrachtführer nach den obigen Ausführungen gegeben sind, dürfte der Gerichtsstand in Deutschland eröffnet sein, wenn ein Teil der Flugleistung auf deutschem Boden ausgeführt wurde. Wie es dann mit der Zustellung einer solchen Klage an die entsprechende Airline aussieht, muss im Einzelfall geprüft werden.