Im Ergebnis wird der Anspruch des Nutzers auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge im Zeitraum der Schließung gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB bejaht. In den Entscheidungsgründen setzt sich der BGH mit den viel diskutierten Themen der Unmöglichkeit, der Abgrenzung einer planwidrigen Lücke sowie dem Verhältnis zwischen dem Leistungsstörungsrecht und § 313 BGB sowie schließlich mit Art. 240 § 5 EGBGB und § 313 BGB auseinander.
1. Dauernde Unmöglichkeit
In Fortsetzung der bisherigen Judiz ist ein Fall der Unmöglichkeit gegeben, da die Fitnessstudios ihreâEUR™vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht, nämlich die Nutzung von Sportgeräten etc. nicht herbeiführen können und dürfen (BGH, Urt. v. 25.10.2012 – VII ZR 146/11 Rn 33 m.w.N.).
§ 275 Abs. 1 BGB erfasst nach dem Urteil des BGH zwar nicht den Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit. Ein solcher liegt mit der Schließung nicht vor. Vertragszweck ist die regelmäßige sportliche Betätigung gegen Zahlung der periodisch fälligen Beiträge. Mit der zeitweisen Schließung kann die regelmäßige Nutzung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden. Damit steht das nur temporäre Hindernis der Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der Hauptleistungspflicht entgegen. Letztere entsteht jeden Monat neu und ist mit Ablauf der Schließzeiträume abgeschlossen.
Damit scheidet auch die Lösung der Vertragsverlängerung aus. Es widerspricht dem Interesse des Nutzers, der eben keine längere als die vertragliche vereinbarte Nutzungszeit eingehen möchte und dies durch die Kündigung deutlich zum Ausdruck bringt.
2. Abgrenzung zur planwidrigen Regelungslücke
Eine Nachholbarkeit der Leistung ist ausgeschlossen. Dem steht nicht die fehlende vertragliche Vereinbarung von konkreten Öffnungszeiten oder eine Mindestanzahl an monatlichen Öffnungstagen entgegen. Der Vertragsinhalt ist aus diesem Aspekt heraus nicht auslegungsbedürftig.
Dafür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Fitnessstudiovertrag bedarf zu seiner Ausübung keiner Ergänzung. Er ist aus sich heraus verständlich und weist keine Widersprüche zwischen dem vertraglich Vereinbarten und dem von den Parteien Gewollten auf. Aus der dafür notwendigen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs ist es nicht erforderlich, eine Ergänzung zum Ausgleich von Differenzen zu finden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte das Fitnessstudio bestimmte Öffnungszeiten. Unter diesem Aspekt haben die Parteien den Vertrag abgeschlossen und damit die regelmäßige Nutzung zum Vertragsinhalt und -zweck erklärt. Würde man nunmehr in behördlich angeordneten Schließungen eine planwidrige Lücke sehen, käme dies einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Fitnessstudiobetreiber gleich. Das wäre jedoch eine wesentliche Erweiterung des Vertragsinhalts und keine ergänzende Vertragsauslegung.
3. Abgrenzung zu § 313 BGB
Die das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage befürwortenden Entscheidungen haben die Subsidiarität des § 313 BGB zum erfüllten Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB nicht beachtet. DieâEUR™Vorschriften über die Unmöglichkeit sind die vorrangige, spezielle Regelung zum schuldrechtlichen Leistungsstörungsrecht. Durch §§ 275 Abs. 1 und 326 Abs. 1 BGB entfallen Leistungs- und Gegenleistungsverpflichtung. Damit ist kein Raum mehr für § 313 BGB. Es gibt keine vertraglichen Regelungen mehr, die anzupassen wären. Die Normierungen zur Unmöglichkeit haben abschließenden Charakter. Anpassungen zur Korrektur wirtschaftlicher Dysbalancen ergeben sich über den Fall der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen hinaus nicht.
4. Abgrenzung Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB zu § 313 BGB
Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB stellt ebenso eine speziellere Vorschrift für den vorliegenden Fall einer Vertragsstörung dar und ist damit ebenso vorrangig zur Anwendung des § 313 BGB. Für die Anwendung der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist auch diesbezüglich die strenge Subsidiarität zu beachten. Artikel 240 § 5 Abs. 2 EGBGB wurde als spezialgesetzliche Regelungen zum Abfedern der pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen eingeführt. Er ist konkret auf Fitnessstudios anzuwenden.
Um die wirtschaftlichen Folgen der Schließung aufgrund der damit einhergehenden Unmöglichkeit mit dem Entfall der Gegenleistung abzumildern, wurde den Fitnessstudiobetreibern die Möglichkeit der Gutscheinlösung zur Seite gestellt. Diese ist nach Auffassung des Gesetzgebers eine abschließende Regelung zum Abfedern der Rechtsfolgen. Sie hat ausschließlichen Anwendungsvorrang vor § 313 BGB.
Hat der Fitnessstudiobetreiber von der Gutscheinlösung bis 31.12.2021 keinen Gebrauch gemacht, liegt dies in seinem Verantwortungsbereich.