Nach der Gesetzesbegründung sollen für den Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs die §§ 249 ff. BGB maßgeblich sein und sich der Anspruch regelmäßig nur auf das negative Interesse richten mit der Folge, dass Verbraucher so zu stellen sind, als wäre die unzulässige geschäftliche Handlung nicht vorgenommen und Verbraucher nicht zu der jeweiligen geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden (BT-Drucks 19/27873 S. 41). Danach hat der Schädiger im Wege der Naturalrestitution grds. den Zustand herzustellen, der ohne die unzulässige geschäftliche Handlung bestehen würde (BeckOK UWG/Eichelberger, § 9 Rn 147 [i.d.F. v. 28.5.2022]).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; o. II.2.a) nicht nur die Entschließung über den Erwerb eines Produkts, sondern auch vorgelagerte Entscheidungen wie etwa über das Aufsuchen eines Geschäfts oder einer Portalseite im Internet, aber auch die Ausübung vertraglicher Rechte im Rahmen der Durchführung eines Vertrags (z.B. Ausübung eines Kündigungsrechts) umfassen kann (BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 Rn 95) mit der Folge, dass im Einzelfall – abhängig vom Inhalt der jeweiligen geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers – gänzlich unterschiedlich gelagerte Schäden in Betracht kommen (vgl. i.E. etwa Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, UWG, 5. Aufl. 2022, § 9 Rn 147 ff.).
Wurde der Verbraucher etwa durch eine unzulässige irreführende (§ 5 Abs. 1 UWG) oder aggressive (§ 4a Abs. 1 S. 1 UWG) geschäftliche Handlung zu einem Vertragsabschluss (Erwerb des Produkts) veranlasst, so soll der Schaden in der Bindung an diesen Vertrag bestehen, und zwar unabhängig von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (so etwa KBF/Köhler, UWG § 9 Rn 2.12 ff.; Scherer, WRP 2021, 561 Rn 19; a.A. Alexander, WRP 2021, 136 Rn 68 ff.) mit der Folge, dass der Verbraucher die Aufhebung des Vertrags verlangen kann. Hat der Verbraucher sich aufgrund eines Lockangebots ohne Hinweis auf die unzureichende Bevorratung (Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) zum Aufsuchen eines Geschäftslokals entschlossen, so ist er zum Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) berechtigt. Ein durch die Bindung an einen Vertrag verursachter Schaden kann auch dann vorliegen, wenn der Verbraucher durch eine unzulässig geschäftliche Handlung nach Geschäftsabschluss an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte (z.B. Kündigung oder Widerruf) gehindert wurde.