Die Nummerierung des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wurde an die UGP-RL angeglichen und die Unterteilung nach irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen übernommen. Zur besseren Orientierung wurden die einzelnen Tatbestände mit Überschriften versehen, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben (BT-Drucks 19/27873 S. 44).
Praxishinweis:
Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erfassten geschäftlichen Handlungen sind stets unzulässig, wenn sie gegenüber Verbrauchern (§ 2 Abs. 2 UWG) vorgenommen werden (sog. Schwarze Liste). Es ist deshalb unerheblich, ob die geschäftliche Handlung – anders als bei den Unlauterkeitstatbeständen in § 4a Abs. 1 S. 1 (Aggressive geschäftliche Handlung), in § 5 Abs. 1 S. 1 (Irreführende geschäftliche Handlung) und in § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Unterlassen) – geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
1. Verdeckte Werbung in Suchergebnissen (Nr. 11a)
Eine stets unzulässige geschäftliche Handlung ist die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen i.R.d. Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden. Unzulässig ist danach die unterlassene eindeutige Offenlegung eines durch bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen (z.B. erhöhte Provisionen) veranlasstes günstigeres Ranking durch erkaufte Platzierungen. Adressat der Offenlegungspflicht ist der Unternehmer, der die Online-Suchanfrage bereitstellt (Fritsche/Eisenhut, WRP 2022, 529 Rn 12).
2. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen (Nr. 23a)
Stets unzulässig ist nunmehr auch der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf geltende Regeln zu umgehen. Dadurch sollen Verbraucher vor dem Erwerb von Eintrittskarten geschützt werden, die von einem Unternehmer (Wiederverkäufer) unter Verwendung von automatisierten Verfahren wie etwa sog. Bots erworben wurden, die zur Umgehung von Verkaufsbeschränkungen des Erstverkäufers, wie etwa der Begrenzung der Abgabe von Tickets pro Person, verwendet wurden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen [KBF], UWG 40. Aufl. 2022, Anh. zu § 3 Rn 9).
3. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen (Nr. 23b)
Stets unzulässig ist auch die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit ergriffen wurden. Unzulässig ist danach die Behauptung eines Unternehmers, dass Produktbewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die dieses Produkt tatsächlich benutzt oder erworben haben, jedoch nur, wenn der Unternehmer keine zumutbaren und angemessenen Schritte zur Überprüfung unternommen hat (BT-Drucks19/27873 S. 45).
4. Gefälschte Verbraucherbewertungen (Nr. 23c)
Stets unzulässig ist auch die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
Diese Neuregelung erfasst drei mögliche Alternativen, nämlich
- das Zugänglichmachen einer gefälschten Verbraucherbewertung/-empfehlung, wenn diese also nicht von dem genannten Verbraucher herrührt oder ihr Inhalt verändert wurde;
- die Erteilung von entsprechenden Aufträgen an Dritte zur Erstellung gefälschter Bewertungen/Empfehlungen etwa an Agenturen;
- die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen/-empfehlungen, wenn etwa nur positive Bewertungen oder Empfehlungen ("Likes") veröffentlicht werden, negative dagegen nicht.
Praxishinweis:
Da es sich bei den zuvor behandelten Tatbeständen um irreführende geschäftliche Handlungen handelt, sind Überschneidungen mit den Irreführungstatbeständen in §§ 5-5b möglich.