Ausnahmsweise kann an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein – mit nur einem vorgesehenen Beklagten – vereinbarter Gerichtsstand treten, nämlich dann, wenn es den nicht an der Prorogation Beteiligten zugemutet werden kann, vor dem prorogierten Gericht zu verhandeln (BGH, Beschl. v. 16.4.1986 – IVb ARZ 4/86).

 

Beispiel:

Auf die Erstattung der Kosten einer Selbstvornahme sollen der Generalunternehmer, mit dem ein im Bezirk des bestimmenden Gerichts liegender Gerichtsstand (nicht der der Baustelle) vereinbart worden ist, sowie dessen Bürgin und der Architekt verklagt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.6.2008 – I-5 Sa 17/08 und I-5 Sa 18/08).

Das hat der BGH sogar auf den Fall ausgedehnt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung "nicht offenbar unwirksam" ist (Beschl. v. 21.1.2009 – Xa ARZ 273/08). Eine weitere Ausnahme ist nach Ansicht des BGH im Falle der Drittwiderklage gerechtfertigt. Dann soll der bislang nicht am Verfahren beteiligte Dritte im Wege der Gerichtsbestimmung auch dann durch das Oberlandesgericht dem Gerichtsstand der Klage unterworfen werden können, wenn er nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat (Beschl. v. 24.6.2008 – X ARZ 69/08, ebenso OLG München, Beschl. v. 31.3.2009 – 31 AR 90/09).

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