Bei der Vermarktung bzw. Bewerbung von Produkten wird häufig mit Prüfsiegeln, Testergebnissen etc. geworben, um hieraus Qualität ableiten zu können. Dass die bloße Abbildung des Güte- oder Prüfsiegels jedoch nicht ausreichend ist, wurde vom BGH erneut bestätigt (Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15). Nach Ansicht des Gerichts muss bei der Werbung mit Prüf- oder Gütesiegeln sowie Testergebnissen die Fundstelle angegeben werden, unter der sich der interessierte Kunde nähere Informationen, z.B. betreffend die Kriterien und den Zeitpunkt der Prüfung, beschaffen kann. Bei diesen Angaben handele es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG. Es steht damit fest, dass sich Händler bei der Werbung mit Siegeln und Testergebnissen nur dann wettbewerbskonform verhalten, wenn sie auf die relevante Fundstelle verweisen. Fraglich ist aber, welche Fundstelle angegeben werden muss. Der BGH hat in einem weiteren Beschluss (v. 8.12.2016 – I ZR 88/16) unter Verweis auf die vorgenannte BGH-Entscheidung ausgeführt, dass es ausreichend ist, wenn in der Werbung auf die Internetseite verwiesen wird, auf der für den Verbraucher nähere Informationen – in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien – zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass der Händler nicht auf das konkrete Testergebnis, sondern lediglich auf eine Internetseite verweisen muss, wo sich der Kunde weitere Informationen beschaffen kann. Welche Internetseite der BGH damit im Einzelfall meint, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Händler jedoch zumindest auf die Internetseite verweisen, auf der Informationen zu dem zitierten Siegel bzw. Testergebnis abrufbar sind. In vorgenanntem Beschluss (I ZR 88/16) hatte der BGH auch darüber zu entscheiden, ob die mangelnde Lesbarkeit einer Angabe (hier: Angabe einer Fundstelle des Gütesiegels) mit dem Fehlen jeglicher Angaben zu der Fundstelle des Gütesiegels gleichzusetzen ist; es kommt erfahrungsgemäß häufiger vor, dass Angaben in einer Artikelbeschreibung nicht lesbar sind. Dies kann verschiedene Ursachen haben: Insbesondere kopieren Händler gelegentlich bei der Bewerbung von Produkten Teile aus Produktbewerbungen Dritter in ihre Anzeige hinein, und durch diese Einfügung kann es zu Darstellungsproblemen kommen. Der BGH entschied, dass die mangelnde Lesbarkeit einer Testfundstelle nicht mit dem Fehlen jeglicher Testfundstellenangaben gleichzusetzen ist.