(BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 282/17) • Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gem. § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.
ZAP EN-Nr. 397/2018
ZAP F. 1, S. 716–716
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