Die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 Abs. 1 StPO ist für das Gericht fehleranfällig. Das zeigt noch einmal der Beschl. des BGH v. 25.1.2018 (5 StR 543/17, NStZ-RR 2018, 117 = ZAP EN-Nr. 268/2018). Nach dem Sachverhalt hatte das LG für die Dauer der Vernehmung einer 16-jährigen Nebenklägerin gem. § 247 S. 2 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Nebenklägerin sagte zur Sache aus; ihre Vernehmung und die Hauptverhandlung wurden für eine Mittagspause unterbrochen. Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung fortgesetzt; die Vernehmung der Nebenklägerin blieb unterbrochen. Der Angeklagte wurde wieder vorgeführt. In seiner Anwesenheit erfolgte die Vernehmung eines Zeugen K. Nach Entlassung des Zeugen wurde der Angeklagte erneut von der Verhandlung ausgeschlossen und die Vernehmung der Nebenklägerin fortgesetzt. Eine Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin erfolgte erst im Anschluss. Der BGH hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben.
Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) hat das LG mit seiner Verfahrensweise gegen § 247 S. 4 StPO verstoßen. Sobald der Angeklagte wieder anwesend sei, habe der Vorsitzende ihn vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine hierdurch behinderte Verteidigung seien nur hinzunehmen bei Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene, bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Das gelte auch, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung nur unterbrochen war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346). Maßgebend für die Unterrichtung sei nicht der Abschluss der Zeugenvernehmung, sondern die Wiederzulassung des Angeklagten. Er müsse vor weiterer Beweiserhebung in seiner Anwesenheit durch Unterrichtung so gestellt werden, dass sein Informationsstand im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspreche (vgl. BGHSt 3, 384). Denn ohne Kenntnis der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage kann er insbesondere sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen grundsätzlich nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH NStZ 1992, 346; StV 1990, 52 f.).
Hinweise:
Dass bei dem nicht unkomplizierten Verfahren der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nicht selten Fehler gemacht werden, die dann in der Revision zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, ist bekannt. Dass die Revision des Angeklagten hier Erfolg haben würde, lag m.E. dann (auch) auf der Hand. Denn hier ist der Angeklagte nicht etwa zu spät, sondern überhaupt nicht über die in seiner Abwesenheit gemachten Angaben der Zeugin informiert worden.
Der BGH nimmt die Entscheidung i.Ü. zum Anlass, noch einmal den Grundsatz der nach § 247 S. 4 StPO erforderlichen Unterrichtung klarzustellen: Der Angeklagte muss so früh und so umfassend wie möglich informiert werden, damit er die Möglichkeit hat, aktiv an der weiteren Beweisaufnahme teilzunehmen.