Die Wertgrenze gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil (als unzulässig) verworfen hat, § 26 Nr. 8 S. 2 EGZPO, d.h., die Nichtzulassungsbeschwerde ist dann unabhängig vom Wert statthaft. Gegen eine Verwerfung durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist die (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde möglich (§ 522 Abs. 1 S. 3 ZPO). Bisweilen sind Berufungsgerichte, welche die Berufung wegen des (vermeintlichen) Nichterreichens der Berufungsbeschwer durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO), der Meinung, auf die Darlegung der Gründe verzichten zu können. Das geht natürlich nicht, denn Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, was hier der Fall ist (§ 522 Abs. 1 S. 3 ZPO), müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (BGH, Beschl. v. 30.4.2019 – VI ZB 48/18, juris Rn 4 m.w.N.). Für die Verwerfung durch Urteil, welches der Nichtzulassungsbeschwerde – ohne eine Wertgrenze, § 26 Nr. 8 S. 2 ZPO – unterliegt, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht darf auch nicht deshalb nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO den Tatbestand weglassen, weil es meint, der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht erreicht. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde – und der Beurteilung der (beim BAG allerdings nicht relevanten) Beschwer durch das Revisionsgericht – ist ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht "unzweifelhaft" unzulässig. Ein solches Urteil ist schon deswegen aufzuheben, weil es entgegen § 69 Abs. 3 ArbGG (in etwa entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO) keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthält (BAG, Urt. v. 24.3.2011 – 2 AZR 170/10, juris Rn 9). Ein völliges Absehen von der Darstellung des Tatbestands kommt bei Berufungsurteilen nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist (BAG, Urt. v. 24.3.2011 – 2 AZR 170/10, juris Rn 11). Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach der Verkündung des Berufungsurteils auf die Begründung verzichtet, darf das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 313a Abs. 1 ZPO nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Dem Beschwerdeführer ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung nicht verwehrt, das Fehlen der Urteilsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen (BGH, Beschl. v. 18.9.2012 – VI ZR 51/12, juris Rn 2–3).
Die gem. §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts der Beschwer für die Berufung kann vom Revisionsgericht im Übrigen nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 – VIII ZB 66/18, juris Rn 9 m.w.N.). Diese Rechtsbeschwerde war erfolgreich, denn das Berufungsgericht hatte die Beschwer des Vermieters durch die erstinstanzliche Verurteilung zur Duldung eines Transparents an der Hausfassade als gering bewertet, weil es schon im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Vermieter an der Fassade befestigt gewesen war. Dies ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, denn die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittelführers durch das angefochtene Urteil hat rein nach seinem Rechtsschutzziel zu erfolgen; materiell-rechtliche Gesichtspunkte haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 – VIII ZB 66/18, juris Rn 12).