(BGH, Beschl. v. 10.5.2016 – VIII ZR 214/15) • Der Schadensersatzanspruch eines Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs des Vermieters ist nicht notwendigerweise beim Abschluss eines Räumungsvergleichs zwischen den Parteien ausgeschlossen. Ein Räumungsvergleich unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden nur dann, wenn damit auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.

ZAP EN-Nr. 556/2016

ZAP F. 1, S. 787–788

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