Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO (Vorsteuerabzugsberechtigung) und die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung, die für das Ausgangsverfahren, für das die Vergütung verlangt wird gelten, entsprechend anwendbar sind. § 11 Abs. 3 S. 2 RVG erklärt ferner die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar. Eine Sonderregelung trifft § 11 Abs. 2 S. 6 ZPO, nach der grundsätzlich eine Kostenerstattung nicht stattfindet, und zwar auch nicht im Beschwerdeverfahren.

In seinem Beschluss v. 9.5.2016 (RVGreport 2016, 295 [Hansens]), hat sich das OVG NRW mit den Besonderheiten des Rechtsbehelfsverfahrens befasst. In jenem Fall war der den Vergütungsfestsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter für den Kläger vor dem VG Münster in einem Rechtsstreit nach dem AsylG tätig. Nach Beendigung dieses Rechtsstreits hat er die Vergütungsfestsetzung beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des VG Münster hat den Antrag teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger Erinnerung eingelegt, die der Einzelrichter des VG Münster ebenfalls zurückgewiesen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW als unzulässig verworfen.

a) Erinnerung

Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 3 S. 2 RVG auf die Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren war hier der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des UdG entsprechend § 165 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Da nach Satz 2 dieser Vorschrift § 151 VwGO entsprechend gilt, konnte gegen die Entscheidung des UdG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden, die in der Praxis vielfach als Erinnerung bezeichnet wird. Da der UdG hier der Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen hatte, hat dieser die Erinnerung dem Einzelrichter des VG vorgelegt, der sie zurückgewiesen hat.

b) Beschwerde

Aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 11 Abs. 2 S. 3 RVG auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung betreffend die Kostenfestsetzung gelten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die die Beschwerde betreffenden Vorschriften der VwGO. Danach ist gegen die Entscheidung des Richters gem. § 151 S. 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO die Beschwerde gegeben. Da nach § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO die Bestimmung des § 67 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt, die den Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte regelt, wird die Auffassung vertreten, dass Anwaltszwang auch für die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestehe (so OVG Hamburg RVGreport 2009, 216 [Hansens] = AGS 2009, 182; a.A. VGH Baden-Württemberg BRAGOreport 2003, 199 [Hansens] = NVwZ-RR 2003, 689).

Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung die Unzulässigkeit der Beschwerde auf § 80 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich der – hier nicht einschlägigen – Regelung in § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach Auffassung des OVG NRW gilt dieser Beschwerdeausschluss auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Dies hat das OVG damit begründet, "bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren" handele es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG. Der in § 80 AsylG geltende Beschwerdeausschluss erstrecke sich auf sämtliche Nebenverfahren und gelte deshalb auch für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG.

Ob der in § 80 AsylG geregelte Ausschluss der Beschwerde auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt, ist allerdings umstritten. Die bisher hierzu bekannt gewordene Rechtsprechung wendet diese Vorschrift auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren an (OVG Hamburg JurBüro 1994, 103; OVG NRW JurBüro 1995, 650). Dem stimmt Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 22. Aufl., § 11 Rn 316) mit der Begründung zu, aus den Gesetzesmotiven ergebe sich, dass der Beschwerdeausschluss auch "Nebenverfahren", insbesondere auch "Kostenangelegenheiten" erfassen solle.

 

Hinweis:

Dem widerspricht N. Schneider (AnwK-RVG, 7. Aufl., § 11 Rn 296) mit der Begründung, das Vergütungsfestsetzungsverfahren sei ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren.

Für die Auffassung von N. Schneider spricht der Wortlaut des § 80 AsylG, nach dem nur "Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz " mit der Beschwerde nicht angefochten werden können. Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG sind jedoch die in § 1 dieses Gesetzes unter der Überschrift "Geltungsbereich" zusammengefassten Verfahren, in denen Ausländer Schutz vor politischer Verfolgung oder internationalen Schutz nach näher zitierten Rechtsvorschriften beantragen. Die aus dem Anwaltsdienstvertrag folgenden Recht...

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