Nach zutreffender Auffassung des OLG Köln waren hier die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr erfüllt. In der hier einschlägigen Fallgestaltung erfordert das Gesetz nämlich in objektiver Hinsicht lediglich:

  • Ein gerichtliches Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was hier für den vor dem LG Köln geführten Rechtsstreit vorgelegen hat, sowie
  • den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.

Ein solcher schriftlicher Vergleich erfordert weder dessen Protokollierung vor dem Gericht noch der gerichtlichen Feststellung über sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO (s. AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 77). Vielmehr genügt für den Anfall der Terminsgebühr in objektiver Hinsicht der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, der allerdings auch wirksam sein muss. So darf dieser beispielsweise keinen Widerrufsvorbehalt oder keine Bedingung enthalten. Dies hatte hier das OLG Köln allerdings nicht festgestellt.

Nach der Legaldefinition des Vergleichs in § 779 Abs. 1 BGB erfordert ein Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben. Für den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG genügt bereits die anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags, der kein gegenseitiges Nachgeben erfordert. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, beim Anfall der Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben zu fordern, während dies für den Anfall der Einigungsgebühr keine Voraussetzung ist (AnwK-RVG a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 57). Nach der überzeugenden Literaturmeinung reicht somit in objektiver Hinsicht der Abschluss eines schriftlichen Einigungsvertrags aus, um die Terminsgebühr auszulösen.

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