Wird einer gerichtlichen Verfügung zuwidergehandelt, drohen empfindliche Ordnungsgelder. In einem von dem OLG Frankfurt/M. entschiedenen Sachverhalt war dem betroffenen Händler mittels einstweiliger Verfügung untersagt worden, bestimmte Produkte zu bewerben sowie zu vertreiben, da diese Nachahmungen darstellten (Beschl. v. 17.6.2015 – 6 W 48/15). Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ließ der Händler seinen – online und offline verfügbaren – Produktkatalog neu erstellen. Hierzu beauftragte er ein anderes Unternehmen, das er darauf hinwies, dass die mittels einstweiliger Verfügung verbotenen Produkte nicht Gegenstand des Katalogs sein sollten. Der Händler unterließ es jedoch, sich die Druckfahne des Produktkatalogs vor dessen finaler Erstellung noch einmal übersenden zu lassen. In dem gedruckten Produktkatalog war das Produkt, das Gegenstand des gerichtlichen Unterlassungsgebots war, mit dem Hinweis aufgeführt, dass im Inland kein Vertrieb stattfinde. Der Verbraucher konnte also zu der Ansicht gelangen, dass ein Vertrieb im Ausland stattfinde, auf den im Inland hingewiesen wurde. Das OLG entschied, dass sich der Händler den Produktkatalog vor finaler Erstellung noch einmal habe zu senden lassen müssen, um prüfen zu können, ob das betroffene Produkt tatsächlich im Produktkatalog nicht aufgeführt sei. Da dieses jedoch von dem Händler schuldhaft unterlassen wurde, liege ein Organisationsverschulden des Händlers vor. Der Händler wurde daher mit einem empfindlichen Ordnungsgeld belastet. Tipp: Betroffene sollten daher, sofern sie Unterlassungserklärungen abgegeben haben oder sofern gegen sie einstweilige Verfügungen erlassen worden sein sollten, ihre Produktdarstellungen – sowohl in ihren Print- als auch in ihren Online-Ausgaben – sorgfältig prüfen. Sofern neue Mitarbeiter eingestellt werden, sollten diese unbedingt auf die entsprechenden Verbote hingewiesen werden, da häufig aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnis neuer Mitarbeiter von Verboten Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder ausgelöst werden.

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