(OLG Brandenburg, Urt. v. 15.3.2018 – 12 U 82/17) • Ist ein (Bau-)Werk nicht abgenommen worden, so ist die geltend gemachte Werklohnforderung gleichwohl fällig, wenn der Auftraggeber gegenüber der Forderung aus der Schlussrechnung ausdrücklich die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Kostenerstattung wegen geltend gemachter Mängel erklärt und darauf hingewiesen hat, bereits Drittfirmen mit der Beseitigung der Mängel und der Vollendung der Bauarbeiten beauftragt zu haben. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er an einer Mängelbeseitigung oder Fertigstellung durch den Unternehmer kein Interesse mehr hat mit der Folge, dass die Parteien des Werkvertrags sich in einem Abrechnungsverhältnis befinden. In einem solchen Fall ist die Abnahme der Leistungen zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung entbehrlich. Hinweis: Das OLG hat vorliegend im Sinne der BGH-Rechtsprechung entschieden, nach der eine Abnahme für die Fälligkeit der Werklohnforderung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn zwischen den Parteien nur noch ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Hiervon kann auch ausgegangen werden, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen. Maßgebend ist dabei, dass der Besteller auf die Erfüllungsleistung verzichtet. Dies ist zwar nicht immer schon dann gegeben, wenn der Auftraggeber Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt. Hat er aber bereits Drittfirmen mit der Beseitigung der Mängel beauftragt, lässt er damit erkennen, dass er gänzlich auf jegliche Nacherfüllung verzichtet und nur noch die Abwicklung von Geldansprüchen begehrt.

ZAP EN-Nr. 425/2018

ZAP F. 1, S. 768–768

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