Es gibt jedoch Fallgestaltungen, in denen dem Beklagten und/oder dem Gericht zu dem Zeitpunkt, zu’dem die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgerufen wurde, nicht bekannt war, dass der Kläger bereits seine Klage (teilweise) zurückgenommen hatte. Welche Auswirkungen dies auf die Terminsgebühr hat, soll nachfolgend erörtert werden.
a) Unkenntnis des Beklagten
Hat der Kläger seine Klage beispielsweise einen Tag vor dem angesetzten Verhandlungstermin (s. den Fall des OLG Koblenz RVGreport 2006, 473 [Hansens] = AGS 2007, 105 mit Anm. Schons) oder auch nur wenige Minuten vor Aufruf der Sache per Telefax, per elektronischer Post oder durch Abgabe des Rücknahmeschriftsatzes in der Geschäftsstelle persönlich zurückgenommen, ist die Klagerücknahme mit Eingang bei Gericht wirksam geworden. Dies hat gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist.
Wird nunmehr die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgerufen, so fällt dem Prozessbevollmächtigten des Beklagen wegen der wirksamen Klagerücknahme auch dann die Terminsgebühr nicht nach dem (unverminderten) Hauptsachewert an, wenn er von dieser Klagerücknahme keine Kenntnis gehabt hat (KG a.a.O.; OLG Brandenburg RVGreport 2018, 472 [Hansens] = AGS 2018, 411; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Anhang VI Rn 334, 336; a.A. OLG Köln AGS 2008, 28 mit Anm. N. Schneider – die Berufungsrücknahme war in jenem Fall rund eine Stunde vor Beginn des Verhandlungstermins per Telefax eingegangen; LG Saarbrücken RVGreport 2011, 425 [Ders.] = AGS 2011, 480). Denn wegen der Wirksamkeit der Klagerücknahme kann ein Aufruf der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Anfall der Terminsgebühr nach dem Hauptsachewert führen.
Geht es in einem solchen Fall in der mündlichen Verhandlung allein um die Kosten des Rechtsstreits, kann die Terminsgebühr jedoch nach dem Kostenwert anfallen (KG a.a.O.).
b) Kenntnis des Beklagten
Hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hingegen Kenntnis von der zuvor erfolgten Klagerücknahme, so steht ihm für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache erst recht keine Terminsgebühr nach dem Hauptsachewert zu.
c) Unkenntnis des Gerichts
Hatte das Gericht von der Klagerücknahme keine Kenntnis, als es die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgerufen hat, fällt gleichwohl keine Terminsgebühr nach dem Hauptsachewert an (a.A.’Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 335). Auch hier gilt, dass eine nicht mehr anhängige Klage nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein kann.
d) Kenntnis des Gerichts
Dies gilt erst recht, wenn das Gericht in Kenntnis der Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung die Sache aufruft. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist dann nur noch die Kostenfrage, sodass auch dem oder den erschienenen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr unabhängig von seiner Kenntnis von der Klagerücknahme nur nach dem Kostenwert anfallen kann (KG’RVGreport 2006, 149 [Hansens]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 334).