(KG, Urt. v. 8.5.2023 – 8 U 1144/20) • Fällt die Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum weg, ist der Mieter verpflichtet, die zuletzt geschuldete Kostenmiete zu entrichten für die nunmehr preisfreie Wohnung. Dies gilt jedenfalls, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass bei einem Wegfall der Mietpreisbindung die gesetzlich zulässigen Erhöhungen gelten sollen. Dann muss der Mieter nach dem rückwirkendenden Wegfall der Sozialbindung nur die ortsübliche Miete zahlen. Im Übrigen steht ihm ein Anspruch auf Rückforderung der Miete zu. Hinweis: Die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195,âEUR™199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch durch Zahlung des Mieterhöhungsbetrags entstanden ist und der Mieter von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Regelung, dass die Frist spätestens einâEUR™Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses verjährt (§ 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG), ist auf die Mietverhältnisse seit dem Auslaufen der Preisbindung nicht mehr anwendbar.

ZAP EN-Nr. 456/2023

ZAP F. 1, S. 739–740

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