Die Familienstiftung ist auf die Begünstigung der eigenen Familie ausgerichtet. Die Gestaltung der unter Ziffer 2 und 3 genannten Punkte weisen daher einige Besonderheiten zur klassischen Errichtung einer Stiftung auf, um gewisse Konfliktpotenziale zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der Stiftung in der Zukunft zu gewährleisten. Diese sollen im Folgenden nicht abschließend dargestellt werden.
a) Stiftungszweck
Die Motive des Stifters sollten der Stiftungssatzung in einer Präambel zunächst vorangestellt werden. Der historische Wille des ursprünglichen Stifters kann mithilfe der Präambel auch noch Jahrzehnte nach der Stiftungserrichtung ermittelt werden und als wichtige Leitlinie für künftige Änderungen der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane und deren Auslegung dienen.
Bei der Gestaltung der Familienstiftung ist sodann das Hauptaugenmerk auf den Stiftungszweck zu richten. Der Zweck der Stiftung soll im Gegensatz z.B. zu gemeinnützigen Stiftungen vorrangig der eigenen Familie dienen. Die Förderung der eigenen Familie muss der Hauptzweck der Familienstiftung sein. Gesetzlich ist der Begriff der begünstigten Familie nicht einheitlich geregelt, wodurch die begünstigten Familienmitglieder, die Voraussetzungen ihrer Förderung (Altersgrenze, Bedürftigkeit u.a.) sowie die Art der Zuwendung festzulegen sind. Beispielweise kann der Ehepartner eine Geldzuwendung erhalten und an die eigene Tochter oder den eigenen Sohn wird eine Familienimmobilie vermietet. Weitere Stiftungszwecke können ebenfalls benannt werden (zu gemeinnützigen Stiftungszwecken, vgl. I. 1.).
b) Familienmitglieder als Destinatäre
Im Gegensatz zur Familiengesellschaft erwerben die Destinatäre keine Gesellschaftsanteile an der Familienstiftung und können über das Stiftungsvermögen selbst nicht verfügen. Sie partizipieren an den aus der Anlage des Grundstockvermögens fließenden Erträgen. Dies sind bei einer in die Familienstiftung eingebrachten Immobilie die Mieteinnahmen bzw. bei einer Geldanlage die Anlagezinsen. Der Stifter hatâEUR™es bei der Ausgestaltung der Satzungsbestimmungen in der Hand, ob er einerseits den eigenen Familienmitgliedern einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die im Stiftungszweck festgelegte Zuwendung gewährt oder andererseits beispielweise dem Stiftungsvorstand Ermessen einräumt, darüber zu entscheiden, welcher Destinatär aus den Stiftungserträgen eine Zuwendung erhalten soll (Müller, ZStV 2023, 55, 61). Im letzteren Fall kann durch eine solche Satzungsgestaltung sowohl das "Ob" der Ertragsausschüttung als auch die Person des Begünstigten und die Höhe der Zuwendung in das Ermessen eines oder mehrerer Stiftungsorgane gestellt werden (vgl. Feick/Thon, ZEV 2011, 404, 405). Dem Stifter verbleibt auch die Möglichkeit ein Ordnungssystem zu bestimmen, beispielweise in welcher Reihenfolge die Familienmitglieder eine Zuwendung erhalten sollen, z.B. Kinder vor Enkelkinder, Enkelkinder vor Geschwistern (Müller, ZStV 2023, 55, 61 m.w.N.).
Hinweise:
Den Destinatären sollte bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung ein einklagbarer Rechtsanspruch, auch bei wiederholter Gewährung von Leistungen, auf die im Stiftungszweck festgelegten ZuwendungenâEUR™nicht eingeräumt werden. Der Stifter kann und wird i.d.R. nicht voraussehen können, ob aus dem Grundstockvermögen genügend Erträge erzielt werden können, um die Zuwendungen an die Familienangehörigen in jedem Fall erfüllen zu können. Beispielweise besteht in einer Niedrigzinsphase die Gefahr, dass das Forderungsrecht eines Familienmitglieds nicht mehr bedient werden kann. Etwaige Gläubiger desâEUR™begünstigten Destinatärs haben aufgrund des Anspruchscharakters nach § 194 Abs. 1 BGB unter der Berücksichtigung der Pfändungsschutzvorschriften die Möglichkeit die Forderung des Destinatärs gegen die Stiftung (Forderungspfändung) zu pfänden (Feick/Thon, ZEV 2011, 404, 405). Um die Familienstiftung nicht der Gefahr von nicht erfüllbaren Forderungen auszusetzen, sollte ein einklagbarer Rechtsanspruch des Destinatärs in der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wird die Frage, ob ein begünstigtes Familienmitglied einen einklagbaren Rechtsanspruch hat, nicht ausdrücklich geregelt, ist die Satzung auszulegen. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass "für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale" per Satzung aufgestellt werden, durch deren Erfüllung dieâEUR™Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass dem Stiftungsorgan die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist, entsteht aufgrund der Stiftungssatzung selbst ein klagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistungen (BGH NJW 1957, 708; Feick/Thon, ZEV 2011, 404, 405). Um dieses Auslegungsrisiko sowie das o.g. Risiko zu vermeiden, ist die Frage des einklagbaren Rechtsanspruchs ausdrücklich zu regeln.
c) Stiftungsvermögen
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen aus diesem Vermögen zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform hat der Gesetzgeber den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung b...