Familienstiftungen sind im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen i.d.R. nicht steuerbegünstigt. Die Familienstiftung allein als Steuersparmodell ist in der Praxis ein häufig verbreiteter Irrglaube, wodurch steuerliche Aspekte hinter dem Motiv, die eigene Familie finanziell abzusichern, zurücktreten dürften.
a) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Vermögensausstattung der Familienstiftung unterliegt bei der Errichtung zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) als auch von Todes wegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Steuer bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3c ErbStG). Bei der Errichtungsbesteuerung der Familienstiftung gilt hinsichtlich der anzuwendenden Freibeträge (§ 16 ErbStG) und der Steuersätze (§ 19 ErbStG) das sog. Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Grundsätzlich bestimmt sich die anzuwendende Steuerklasse nach dem Näheverhältnis zwischen Erblasser/Schenker zu dem jeweils Begünstigten. Bei der Übertragung des Stifters von Vermögen auf die Familienstiftung wäre, da es an einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer juristischen und natürlichen Person fehlt, die ungünstige Steuerklasse III mit einem Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR anzuwenden (Werner/Saenger/Fischer/Oellerich, a.a.O., § 39 Rn 27; Schienke/Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 3). Um diesen Nachteil auszugleichen, wird bei der Besteuerung der Erstausstattung der Stiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu demâEUR™Erblasser oder Schenker zugrunde gelegt (Schienke/Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 3). Dabei ist es nichtâEUR™erforderlich, dass der entferntest Berechtigte im Errichtungszeitpunkt bereits geboren ist und tatsächlich etwas aus der Stiftung erlangen kann. Es genügt, wenn er in der Generationenfolge bezugsberechtigt ist (R E 15.2 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019; Schienke/Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1,3). Dies wird in der Literatur kritisiert (Werner/Saenger/Fischer/Oellerich, a.a.O., § 39 Rn 30 m.w.N.).
Hinweis:
Bei der Auswahl der Bezugsberechtigten ist dem Berater daher zu empfehlen, dass bei der Bestimmung des entferntest Berechtigten die Anwendung der Steuerklasse I zur steuerlichen Entlastung gewährleistet wird. Entsprechend wären beispielweise der überlebende Ehegatte, die eigenen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge als Bezugsberechtigte einzusetzen (Werner/Saenger/Fischer/Oellerich, a.a.O., § 39 Rn 32 m.w.N.).
Damit das Steuerklassenprivileg zur Anwendung gelangt, muss die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet werden (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Dies liegt bei einer Stiftung vor, nach deren Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge entweder zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (vgl. § 15 Abs. 2 AStG) oder wenn diese Personen zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein "wesentliches Familieninteresse" belegen (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019). Letzteres kann beispielweise der Fall sein, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019).
Hinweis:
Das Steuerklassenprivileg ist auf spätere Zustiftungen nicht anwendbar. Spätere Zustiftungen unterfallenâEUR™stets der Steuerklasse III. Der Stifter muss sich daher überlegen, ob er sein Vermögen, welches erâEUR™derâEUR™Stiftung übertragen möchte, nicht bei der Errichtung vollständig überträgt, sofern eine günstigere Steuerklasse als die Steuerklasse III Anwendung findet. Hat der Stifter im Stiftungsgeschäft die hinreichend konkretisierte Verpflichtung zu weiteren Zuwendungen (Zustiftungen) an die Stiftung übernommen, so soll es sich bei der Erfüllung dieser Verpflichtung noch um einen einheitlichen Erwerbsvorgang handeln (Schiffer/Schiffer, Die Stiftung in der Beratungspraxis, § 8 Rn 44).
Im Weiteren sind die Steuerbefreiungen nach §§ 13a, b ErbStG zu berücksichtigen. Für die Bewertung von inländischem Betriebsvermögen, inländischem land- und fortwirtschaftlichem Vermögen undâEUR™qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, an denen der Übertragende zu mehr als 25 % beteiligt war, gelten gem. §§ 13a, b ErbStG besondere Vorgaben. Dieses Vermögen ist gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG grds. begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13 Abs. 6 ErbStG übersteigt. 85 % dieses begünstigten Vermögens bleiben außer Ansatz. Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Wert der Zuwendung oder der Gesamtwert der Zuwendungen von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre 26 Mio. EUR nicht übersteigt (vgl. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Auch ein nachträgliches Überschreiten der Grenze ist schädlich und führt zu einem rückwirkenden Wegfall der Steuerfreiheit (Werner/Saenger/Fischer/Oellerich, a.a.O., § 39 Rn 24). In Anspruch genommen werden kann der Verschonungsabschlag bei Beteiligungen an einer Personen...