Gemäß § 7 CO2KostAufG müssen Vermieter bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß zieht wiederum ein 3 %iges Kürzungsrecht nach sich.
a) Mitteilung per Nebenkostenabrechnung
Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 CO2KostAufG festgelegt, dass der Vermieter in der Heizkostenabrechnung die Berechnungsgrundlagen, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 oder 2 CO2KostAufG und den auf den Mieter entfallenden Anteil der CO2-Kosten angeben muss. Die Informationen dienen dazu, dass der Mieter überprüfen kann, ob der Vermieter die CO2-Kosten ordnungsgemäß trägt (BT-Drucks 20/3172, S. 36).
Die Verpflichtung zur Mitteilung gem. § 7 Abs. 3 CO2KostAufG ist eine formale Bedingung für die Heizkostenabrechnung. Trotzdem lösen Verstöße gegen die Verpflichtung keine (Teil-)Unwirksamkeit oder fehlende Fälligkeit der Abrechnung aus (BeckOK/Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG Rn 13). Sie führen jedoch zu einem Kürzungsrecht für den Mieter.
b) Kürzungsrecht und Abrechnungskorrektur
Wenn die Abrechnung den auf den einzelnen Mieter anfallenden Anteil an den CO2-Kosten nicht bestimmt oder der Vermieter die in § 7 Abs. 3 CO2KostAufG erforderlichen Informationen nicht ausweist, hat der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, die auf ihn entfallenden Heizkosten um 3 % zu kürzen.
Dieses Kürzungsrecht kann neben die in § 12 HeizkostenV geregelten Rechte zur Kürzung der Heizkosten treten (BeckOK/Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG Rn 20). Das Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 3 gilt für Informationen, die nicht vollständig sind oder in Gänze fehlen. Das Kürzungsrecht wird jedoch nicht durch inhaltlich falsche Angaben ausgelöst (Lee, a.a.O., S. 309; Börstinghaus, a.a.O., Rn 17).
Anders ist es bei verspäteten Informationen. Diese können den Fehler im Hinblick auf das Kürzungsrecht nicht heilen, da die Angaben nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG dem Wortlaut nach in der Heizkostenabrechnung angebracht werden müssen (Lee, a.a.O., S. 309). Das Kürzungsrecht (3 %) betrifft den gesamten Betrag, der dem Nutzer im Rahmen der Heizkostenabrechnung zugerechnet wird. Es beschränkt sich nicht auf die CO2-Kosten (Pfeifer, MietRB 2023, 275, 281; BeckOK/Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG Rn 20).
Das Kürzungsrecht kann neben den Anspruch des Mieters auf Korrektur der Abrechnung geltend gemacht werden (a.A. Wall, WuM 2023, 76, 79). Für die Korrektur des Inhalts gelten die allgemeinen Vorschriften. In Übereinstimmung mit § 556 Abs. 3 S. 5 BGB muss der Mieter innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr Einwände gegen die Berechnung der Aufteilung erheben und sich ggf. im Voraus mit den erforderlichen Informationen versorgen. Dazu hat er auch ein Belegeinsichtsrecht (Lee, NZM 2023, 305, 310). Falls die Berechnung des Kohlendioxidpreises zu seinen Lasten unrichtig war, kann er den Differenzbetrag zurückfordern.