Die von der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Sachverständigen geltend gemachte 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen war nach Auffassung des OLG Hamburg auch erstattungsfähig. Dies hat das OLG aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gefolgert, wonach ein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Dabei hat das OLG Hamburg offengelassen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt der Nachprüfung unterliegt. Für die Notwendigkeit sei maßgeblich, ob eine verständige Partei in der gleichen Situation einen Anwalt beauftragen würde. Dies sei der Fall, solange der Gegner sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen habe. Die mit dem Rechtsmittel konfrontierte Partei könne nämlich nicht selbst beurteilen, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen sachgerecht zu veranlassen sei. Deshalb könne ihr auch nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entscheidung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten (BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = zfs 2013, 344 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 237 [Hansens] für die Berufung zur Fristwahrung; BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 , AGS 2003, 219 = BRAGOreport 2003, 53 [Hansens]). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des OLG Hamburg auch für die Erstattungsfähigkeit der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG (BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = zfs 2013, 344 mit Anm. Hansens = RVGreport 2013, 237 [Hansens]).
Diese allgemeinen Grundsätze für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten finden nach Auffassung des OLG Hamburg auch für ein Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen Anwendung. Dies hat das OLG damit begründet, dass das Ablehnungsverfahren kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei. Es berühre auch nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei, sondern die prozessuale Rechtstellung beider Parteien. Hieraus folgt, dass im Ablehnungsverfahren grds. beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist. Aus diesem Anhörungsgebot folgt gleichzeitig, dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens ist. Folglich hat auch die einen Sachverständigen nicht ablehnende Partei das Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde betreffend das Befangenheitsgesuch ihre Auffassung gegenüber dem Gericht durch einen anwaltlichen Schriftsatz darzulegen (BGH, Beschl. v. 7.11.2018 – IV ZB 13/18, AGS 2018, 576 = zfs 2019, 43 mit Anm. Hansens = RVGreport 2019, 21 [Hansens]; BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Hansens]): Die Erstattungsfähigkeit hängt nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat, was hier aber der Fall war. Spätestens nach den ausführlichen, von der zugunsten der Klägerin ergangenen Entscheidung des LG Hamburg abweichenden, rechtlichen Hinweisen des Prozesssenats des OLG Hamburg und der Aufforderung zur beiderseitigen Stellungnahme konnte und musste die mit der Beschwerde der Klägerin konfrontierte Beklagte nicht ohne anwaltlichen Rat beurteilen, was zur Wahrung ihrer Rechte sachgerecht zu veranlassen sei.