In so manchem Rechtsgebiet hängt die Entscheidung des Gerichts von dem Gutachten eines Sachverständigen ab. Deshalb nimmt es nicht Wunder, wenn eine Partei, zu deren Ungunsten das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgefallen ist, versucht, die Verwertung dieses Gutachtens im Prozess möglichst zu verhindern. Eine Möglichkeit ist es, das Gericht zu veranlassen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dies stößt jedoch bei vielen Gerichten nicht unbedingt auf Gegenliebe und löst im Übrigen auch weitere Kosten in der Form der Vergütung des Sachverständigen aus. Ein beliebter Weg, die Verwertung eines nachteiligen Sachverständigengutachtens zu verhindern, ist es, den betreffenden Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hat die Ablehnung Erfolg, ist im Rechtsstreit die Verwertung des Sachverständigengutachtens ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über den Ablehnungsantrag kann die hierdurch beschwerte Partei Beschwerde einlegen. Dann stellt sich die Frage, welche außergerichtlichen Kosten hierdurch anfallen und ob diese erstattungsfähig sind.
Mit beiden Aspekten hat sich gerade das OLG Hamburg befasst.
1. Der Fall des OLG Hamburg
Im Fall des OLG Hamburg hatte die Klägerin in dem vor dem LG Hamburg geführten Rechtsstreit den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das LG Hamburg zurückgewiesen. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sofortige Beschwerde ein, die er vor dem OLG Hamburg begründete. Hieraufhin wies das OLG Hamburg die Parteien ausführlich darauf hin, aus welchen – von der Begründung des LG Hamburg abweichenden – Gründen es das Ablehnungsgesuch für unbegründet erachte und räumte beiden Parteien eine Frist zur Stellungnahme ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich hierzu schriftsätzlich geäußert. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Anwaltsschriftsatz vom 31.5.2023 ebenfalls Stellung genommen. Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Hieraufhin hat die Beklagte die Festsetzung einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen beantragt. Die Rechtspflegerin des LG Hamburg hat dem Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Klägerin zunächst bestritten, dass die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten überhaupt für das Beschwerdeverfahren beauftragt und dass dieser seine Mandantin ordnungsgemäß über das Kostenrisiko aufgeklärt hat. Außerdem lasse der Beklagtenschriftsatz die gebotene Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung vermissen. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, die Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich gewesen.
Die Rechtspflegerin des LG Hamburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Hamburg vorgelegt. Der für das Kostenrecht zuständige 4. Zivilsenat des OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss zurückgewiesen (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2024 – 4 W 7/24, AGS 2024, 268 [Hansens] = NJW-Spezial 2024, 251).
2. Im Beschwerdeverfahren angefallene Vergütung
Nach Auffassung des OLG Hamburg war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die geltend gemachte und festgesetzte 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG angefallen, weil der Rechtsanwalt seine Mandantin auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren vertreten hatte. Die Mandatierung für das Beschwerdeverfahren und die nachfolgende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergab sich einmal aus dessen schriftsätzlichem Vorbringen. Außerdem war der Auftrag der Beklagten an ihren Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren durch den beim OLG eingereichten Schriftsatz vom 31.5.2023 gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Dem auf der Grundlage der Nr. 3500 VV RVG berechneten Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stand nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamburg nicht entgegen, dass die Klägerin die Qualität der anwaltlichen Vertretung, den Umfang und den Inhalt der Stellungnahme vom 31.5.2023 beanstandet und gemutmaßt hatte, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könnte die Mandantin im Rahmen seiner Mandatierung nicht hinreichend über die Kosten aufgeklärt haben. Für den Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG waren nämlich diese Beanstandungen rechtlich unerheblich. Allenfalls könnten sich – so das OLG Hamburg – hieraus materiell-rechtliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ergeben. Diese seien jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren, das als vereinfachtes Massenverfahren mit beschränktem Prüfungsumfang lediglich der Bezifferung der Kostengrundentscheidung diene, nicht zu berücksichtigen.
3. Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten
Die von der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Sachverständigen geltend gemachte 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nebst Auslagen war nach Auffassung des OLG Hamburg auch erstattungsf...