Auch mit den Gründen für einen Widerruf der Anwaltszulassung musste sich der Anwaltssenat befassen (BGH, Urt. v. 7.11.2016 – AnwZ [Brfg] 58/14). Dem Senat zufolge gefährdet eine dienstabhängige Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche nicht die gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalt, wenn aufgrund der Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber eine ausreichend flexible Einteilung der Arbeitszeit möglich ist, die es bei Bedarf erlaubt, sowohl vormittags als auch nachmittags anwaltliche Termine wahrzunehmen. Eine zusätzliche, nicht einseitig widerrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers setzt der Anwaltssenat bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht voraus. Bei einer erstberuflichen, nichtanwaltlichen Vollzeitbeschäftigung hatte es diesbezüglich immer wieder Streit gegeben (vgl. nur BGH, Beschl. v. 9.11.2009 – AnwZ [B] 83/08).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung eines Anwalts, der in Vermögensverfall geraten ist, zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird insbesondere vermutet, wenn über das Vermögen des Anwalts ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung konnten die Vermögensverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorlag, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird. Der Anwaltssenat hat nunmehr zu Recht klargestellt, dass die neue, bei Insolvenzeröffnung im Beschlusswege ergehende Eingangsentscheidung zur Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 1 S. 1 InsO die zum Zulassungswiderruf berechtigende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht widerlegt; zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung könne von geordneten Vermögensverhältnissen eben noch keine Rede sein (Beschl. v. 29.12.2016 und v. 9.3.2017 – AnwZ [Brfg] 53/16; zustimmend Ahrens NJW 2017, 1183, 1184; Kallenbach AnwBl 2017, 327). Der durch missverständliche Klammerzusätze in früheren Entscheidungen mehrmals erweckte Eindruck, die zu § 291 InsO a.F. (Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Beendigung des Insolvenzfahrens) ergangene Rechtsprechung werde auf die neue Rechtslage übertragen, kann sich daher nicht mehr weiter verfestigen.