1 BRAK lehnt Verschiebung des beA-Neustarts ab
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält an dem Termin 3.9.2018 für die Wiederinbetriebnahme der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) fest, obwohl bis dahin nicht alle festgestellten Mängel beseitigt werden können. Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern am 8.8.2018 in Abänderung ihres früheren Beschlusses v. 27.6.2018 (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 13/2018, S. 648 f.) beschlossen. Fehler sollen anschließend im laufenden Betrieb des beA behoben werden.
Ende Juli war bekannt geworden, dass eine Schwachstelle, die den Zugriff auf sämtliche über das beA versandte Nachrichten möglich machen soll, nicht bis zum 3. September behoben werden kann. Hintergrund ist, das ein neu zu implementierendes Verfahren, mit dem die zur Verschlüsselung erforderliche Mindestlänge von Nachrichten oder die erforderliche Länge von Datenblöcken erreicht wird (OAEP-Verfahren), nicht so rechtzeitig eingeführt werden kann, dass die justizinterne Frist von sechs bis acht Wochen zum Testen der neuen EGVP-Version vor der verpflichtenden Inbetriebnahme einzuhalten ist.
Die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten übergingen mit ihrem Beschluss, am Starttermin festzuhalten, auch eine Forderung des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dieser hatte zuvor in einer Initiativstellungnahme, die u.a. auch an den Deutschen Bundestag und die Bundesministerien des Inneren und der Justiz adressiert war, die Einhaltung des Grundsatzes "Sicherheit vor Schnelligkeit" angemahnt.
Nach Einschätzung der Gutachter, so teilt der DAV in seiner Stellungnahme mit, sei die Ausnutzbarkeit des Fehlers zwar niedrig, allerdings sei – weil potenziell alle im beA gespeicherte Nachrichten betroffen sind – die Bedrohung der Vertraulichkeit als hoch zu bewerten. Der Verein fordert daher, die Implementierung des endgültigen OAEP-Verfahrens sowohl beim beA als auch mit Blick auf den Abschluss der justizseitigen Tests abzuwarten.
Eine weitere kurze Verschiebung des Neustarts der Anwaltspostfächer brächte weder die Justiz noch die BRAK in Erklärungsnot. Demgegenüber berge eine Umstellung des OAEP-Verfahrens im laufenden Betrieb nach Abschluss der Testphase das Risiko, dass es zu Fehlern und vorübergehenden Ausfällen beim Postfachsystem komme. Dies könne zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs führen.
Unterdessen hat die BRAK entgegen anderslautender Presseberichten klargestellt, dass sie sich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weiterhin für eine vierwöchige Testphase nach der geplanten Wiederinbetriebnahme des beA einsetzt. Bislang, so die BRAK, habe das Ministerium aber noch nicht auf diese Bitte reagiert.
[Quellen: DAV/BRAK]
2 Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowern geplant
Die Bundesregierung hat Mitte Juli den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit dieser Richtlinie soll ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse erreicht werden. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.
Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht soll damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werden.
Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird erweitert. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage künftig als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen will zugleich dem Schutz von Whistleblowern und Journalisten Rechnung tragen. Zu diesem Zweck enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das gilt z.B. für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient.
[Quelle: BMJV]
3 Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte
Seit dem 1. August sind die neuen Regelungen zum Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus in Kraft. Sie können jetzt wieder engste Angehörige nach Deutschland nachziehen lassen.
Die Neuregelung sieht vor, dass bundesweit pro Monat nicht mehr als 1.000 Personen nachziehen dürfen. Erwachsene sollen ihre Ehepartner und minderjährige Kinder zu sich holen dürfen, unbegleitete Minderjährige ihre Eltern. Ein Rechtsanspruch wird damit aber nicht begründet, der Nachzug soll vielmehr nur aus humanitären Grü...