Mit Schriftsatz vom 19.7.2019 haben Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt.
Hintergrund des Antrags ist das Urteil des BVerfG v. 17.1.2017 (BvB 1/13), in dem das Gericht zwar ein Verbot der NPD abgelehnt, jedoch zugleich die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der NPD ausdrücklich festgestellt und darauf hingewiesen hatte, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei, Sanktionsmöglichkeiten für verfassungsfeindliche Parteien zu schaffen. Daraufhin wurde mit Gesetz vom 13.7.2017 durch die Ergänzung von Art. 21 GG um den neuen Absatz 3 die Möglichkeit zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung geschaffen.
Der Bundesrat hatte im Februar 2018 den einstimmigen Beschluss gefasst, ein Verfahren zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung einzuleiten. Die Bundesregierung hatte dann durch Kabinettsbeschluss Mitte April 2018 beschlossen, einen Antrag auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Auch der Bundestag beschloss im April 2018 auf Antrag mehrerer Fraktionen, den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beim BVerfG zu beantragen.
In ihrer umfangreichen Antragsschrift belegen nun die Antragsteller, dass die NPD weiterhin planvoll das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Damit sind aus ihrer Sicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG erfüllt. Durch einen solchen Ausschluss würden der NPD zugleich die Steuerprivilegien für Parteien aberkannt.
Zugleich mit dem Antrag legen Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung dem Gericht über 300 Belege für fortdauernde verfassungsfeindliche Aktivitäten der NPD vor. Daraus ergebe sich, dass die Partei die parlamentarische Demokratie verachte und einem völkischen Denken verpflichtet sei, das dem Prinzip der Menschenwürde widerspreche. Zugleich belegen die Antragsteller in einer umfangreichen Dokumentation, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren gewährleistet sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Sicherheitsbehörden keine V-Leute in der Führungsebene der Partei eingesetzt haben.
Ein Sprecher des BVerfG bestätigte inzwischen, dass der Antrag am 22. Juli beim Gericht eingegangen ist.
[Red.]