Während in einer früheren Kolumne (Vyvers, "beA – Bitte einmal Aufpassen", ZAP 2021, S. 891 f.) in erster Linie die Erfahrung mit den Gerichten im Vordergrund stand, soll diesmal der Fokus auf die Behördenpraxis gerichtet werden. Denn die ein oder andere Verwaltung scheint noch ein kleineres oder größeres Problem mit unserem lieben beA zu haben.

Wenn man sich einmal etwas intensiver mit dem "globalen" Adressverzeichnis der über das beA erreichbaren Teilnehmer und Teilnehmerinnen beschäftigt, findet man auch eine Vielzahl von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, die man theoretisch über das beA kontaktieren kann. Die Betonung liegt hierbei auf "theoretisch". Manche Behörde scheint sich dieser Tatsache schlichtweg nicht bewusst zu sein bzw. mit der so erhaltenen Post nicht allzu viel anfangen zu können. Einige Erlebnisse aus der Praxis hierzu:

beA – Das haben wir nicht (mehr)

Innerhalb von knapp einem halben Jahr mussten wir bei derselben kommunalen Gebietskörperschaft in zwei unterschiedlichen Angelegenheiten Widerspruch einlegen. Nach dem dies beim ersten Mal überraschend gut geklappt hatte und insb. die Reaktion der Kommune jeweils sehr rasch erfolgte (jedenfalls deutlich schneller, als man dies in Vor-Corona-Zeiten bei einer Kommunikation per Telefax/Brief gewohnt gewesen ist), war die Überraschung doch sehr groß, als eine andere Fachabteilung die per beA eingereichten Dokumente komplett ignorierte. Man sei nicht an das beA angeschlossen und habe auch nichts bekommen (der Sendebericht sagte etwas anderes). Gut, dass sich der Widerspruch aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses recht schnell anderweitig erledigt hatte. Mal schauen, was beim nächsten Mal passiert, wenn man es ggf. mit einer dritten Fachabteilung zu tun hat.

beA – Wo ist denn da die Unterschrift?

Auch die deutsche Finanzverwaltung ist über das beA erreichbar. Sogar mit der expliziten Bezeichnung als "Elster-Finanzamt". Die Handhabung mit der so übermittelten Post ist in den Bundesländern – wie könnte es in unserem föderalen System auch anders sein – jedoch recht unterschiedlich. Die Finanzbehörde im Bundesland A akzeptiert die elektronische Kommunikation relativ anstandslos. Dass die Antwort seitens der Finanzverwaltung noch traditionell per Post und nicht ebenfalls elektronisch zurück an das beA Postfach des Absenders erfolgt, sei an dieser Stelle einmal ausgeblendet – man freut sich schließlich schon darüber, dass man Anträge an die Finanzbehörde schicken kann und hierauf auch zeitnah eine Antwort bekommt.

Etwas anders sieht es bei den Finanzbehörden im Bundesland B aus. Nicht, dass man hier den Erhalt der per beA eingereichten Kommunikation negieren würde, nein, so schlimm ist es nicht. Der Erhalt der E-Mail wurde sogar bestätigt. Kritisiert wurde im weiteren Verfahrensverlauf jedoch, dass die per E-Mail eingereichten Dokumente nicht handschriftlich unterzeichnet worden seien. Die entsprechenden Dokumente möge man doch bitte noch einmal postalisch mit Originalunterschrift nachreichen. Eine händische Unterschrift bei elektronisch erstellten und eingereichten Dokumenten? Das scheint doch ein etwas komplizierteres Thema zu sein. Insbesondere, da sich die Herabstufung des beA zu einem bloßen E-Mail-Postfach nicht so recht erschließt. Auch ist fraglich, wo der Unterschied zwischen per beA und direkt per Elster eingereichter Kommunikation liegt. Der Absender sollte in beiden Fällen recht leicht und eindeutig identifizierbar sein. Aber wer streitet schon gerne mit der Finanzverwaltung? Alles ausdrucken, unterschreiben und per Post einreichen war im konkreten Fall die schnellste Lösung.

beA – Bitte das Original einmal zurücksenden und zusammenheften

Die Justizverwaltung soll an dieser Stelle ebenfalls noch einmal kurz erwähnt werden: Obwohl man in Bundesland C bereits seit einiger Zeit versucht, die gesamte Kommunikation mit den Prozessbeteiligten elektronisch abzuwickeln, scheint es auch hier noch etwas zu haken. Das Gericht hatte in einem Beweisbeschluss einen Fehler gemacht. Die Zeugin/der Zeuge war nicht richtig benannt worden. Kein Problem, sollte man meinen. Es ergeht ein Berichtigungsbeschluss und dieser wird den Parteien dann wieder per beA übermittelt. Aber nein, so einfach ist das nicht. Die Empfänger wurden vielmehr darum gebeten, dem Gericht die Beschlussausfertigung im Original zurückzusenden, damit dieses dann den alten Beschluss und den Korrekturbeschluss zu einer einheitlichen Urkunde verbinden könne. Nein, wir haben den elektronisch übermittelten Beschluss nicht ausgedruckt und per Post an das Gericht geschickt. Wir haben stattdessen höflich darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über das beA erfolgt sei und wir uns da leider außer Stande sähen, der gerichtlichen Verfügung nachzukommen. Eine Reaktion des Gerichts hierauf ist bis heute nicht erfolgt. Liegt jetzt überhaupt ein wirksamer Beschluss vor? Und wie geht man im weiteren Verfahren mit diesem Beschluss um, der offensichtlich an einem Mangel leidet?

beA – Nutzu...

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