In einem einstweiligen Anordnungsverfahren hatte das OLG Stuttgart (FamRZ 2023, 702 m. Anm. Keuter) einen Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden, in dem die Mutter gegen den Willen des Vaters mit den Kindern von Süddeutschland nach Norddeutschland gezogen war, weil nach ihrer Behauptung eine Kindesgefährdung durch den Vater zu befürchten war.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern dürfen nur einvernehmlich den Aufenthalt ihrer Kinder ändern (§ 1627 BGB). Nach h.M. gibt aber eine Zuwiderhandlung dem übergangenen Elternteil noch keinen Herausgabeanspruch gegen den anderen Elternteil. Um einen je nach Ausgang des Hauptverfahrens sich ergebenden Mehrfachwechsel zu vermeiden, hat das OLG der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsecht zugesprochen und ausgeführt, dass auch bei einem widerrechtlichen Umzug die Entscheidung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.

 

Hinweis:

Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil kann aber insoweit Berücksichtigung finden, als sie Rückschlüsse auf eine konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zulässt.

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