Das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium haben kürzlich einen gemeinsamen Gesetzentwurf vorgestellt, der das Sprengen von Geldautomaten schärfer ahnden soll. Geplant sind eine bessere Verfolgung der Täter von Automatensprengungen sowie der organisierten Sprengstoffkriminalität durch eine Verschärfung strafrechtlicher und nebenstrafrechtlicher sowie auch strafverfahrensrechtlicher Regelungen.
Wie die beiden Ministerien mitteilten, sind innerhalb der letzten Jahre bundesweit die Fälle von Geldautomatensprengungen erheblich angestiegen, allein von 2021 auf 2022 um 26,5 %. Damit sei ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht worden. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die 2023 zu einem leichten Rückgang geführt hätten, seien die Fallzahlen nach wie vor auf einem hohen Niveau. Diese hochgefährlichen Taten würden ohne Rücksicht auf Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter und von Einsatzkräften begangen und verursachten hohe Schäden für die Wirtschaft. 2022 habe der Gesamtschaden in Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich gelegen.
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze sollen künftig Geldautomatensprengungen mit Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen sogar von mindestens fünf Jahren bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Letzteres soll gelten, wenn die Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht haben (§ 308 Abs. 3 StGB-E).
Um auch die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts besser bekämpfen zu können, sollen künftig Strafschärfungen im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen werden, die die besondere Gefährlichkeit und die gesteigerte kriminelle Energie dieser Taten besser erfassen. Bandenmäßige und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen künftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Zugleich sollen die Ermittlungsbehörden die notwendigen Instrumente für die Aufklärung solcher Straftaten an die Hand bekommen. Deshalb werden die Fälle gewerbsmäßiger bandenmäßiger Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz in den Straftatenkatalog für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung aufgenommen.
Nicht zuletzt sollen mit dem Gesetzentwurf bestehende Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz geschlossen werden. So wird künftig schon der Versuch des unerlaubten Erwerbs und des unerlaubten Umgangs mit Explosivstoffen und explosiver Pyrotechnik bestraft. Gleiches gilt für das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und für den unerlaubten nicht gewerblichen Transport solcher Stoffe.
[Quellen: BMJ/BMI]