Der Arbeitgeber hat insbesondere vor dem Hintergrund des Anhörungsrechts der Minderheitsgewerkschaft die Aufnahme von etwaigen Tarifverhandlungen rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Rechtzeitig ist eine Bekanntgabe, wenn sie unverzüglich nach Aufnahme der Tarifverhandlungen und möglichst vor Abschluss des Tarifvertrags erfolgt.

 

Hinweis:

Die Bekanntgabe an die konkurrierende Gewerkschaft kann dabei durch eine mündliche, elektronische oder schriftliche Mitteilung, bei Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag sogar durch einen Aushang in der betroffenen Betriebsstätte erfolgen.

Durch das Tarifeinheitsgesetz wird der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie die rechtskräftigen Beschlüsse über den nach dem Mehrheitsprinzip anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat dabei so zu erfolgen, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs ohne besondere Mühe die Möglichkeit haben, die anwendbaren Tarifverträge und Beschlüsse zur Kenntnis zu nehmen. Praktisch kann die Bekanntmachung durch Auslage, aber auch durch Veröffentlichung im Intranet erfolgen. Gemäß § 8 TVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse der Arbeitsgerichte nach § 99 ArbGG, die zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrags in diesem Betrieb nach den Grundsätzen der Tarifeinheit ergangen sind, gegenüber der Belegschaft bekannt zu machen.

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