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ZAP 17/2017, Der Unterhalt des volljährigen Kindes / a) Gesetzliche Vertretung

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§ 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, Unterhalt gegen den anderen Elternteil durchzusetzen, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB getroffen worden ist. Die Beweislast für die Obhut hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für ein gemeinsames Kind verlangt (OLG Hamburg FamRZ 2001, 1235). Beim Wechselmodell hat die Beweislast für die eigene überwiegende tatsächliche Fürsorge der Elternteil, der Unterhalt für das Kind verlangt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.7.2015 – 3 UF 155/14, NZFam 2015, 868).

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