Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten die Identität und Anschrift des Unternehmens als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.
Das OLG Brandenburg hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Inhaber eines Wellnesshotels hatte in einer Zeitungsbeilage für einen Aufenthalt in seinem Wellnesshotel geworben. Er hatte hierbei den Namen und die Anschrift des Hotels sowie dessen Telefonnummer und Internetadresse angegeben. Es fehlten jedoch der Name bzw. die Firma des Hotelbetreibers. Ein Verband beurteilte diese Angaben jedoch als "wesentliche Information" i.S.d. § 5a UWG. Diese Sichtweise hat das OLG Brandenburg bestätigt (Beschl. v. 3.1.2019 – 6 U 162/18). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gelte für die geschäftliche Handlung des Verbrauchers als wesentlich. Sie ermögliche ihm, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Dienstleistungen sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen und mit ihm in Kontakt zu treten. Dass der Zeitungswerbung alle für die Buchung des Wellness-Arrangements notwendigen Informationen zu entnehmen gewesen seien, da die Buchung bei dem Hotel selbst unter den angegebenen Kontaktdaten habe erfolgen können, sei nicht ausreichend. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein "Geschäft des täglichen Lebensbedarfs" handele (betroffen war eine Doppelzimmerbelegung für zwei Nächte ab 760 EUR). Bei einem solch erheblichen Geschäftwolle der Durchschnittsverbraucher wissen, an wen er sich zu halten habe, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht würden. Da das in der Zeitungsanzeige genannte Wellnesshotel keine rechtsfähige Person sei, wolle der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei (vgl. Richtlinie 2005/29/EG, ErwGr 18), wissen, wer das Betreiberunternehmen sei. Der Verbraucher solle nicht gezwungen werden, im Falle von Auseinandersetzungen die exakte Identität des Vertragspartners zu ermitteln.
Diese – zum Printbereich ergangene – Entscheidung dürfte auch auf Werbung im Onlinebereich anzuwenden sein. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass, insbesondere im Impressum o.Ä. einer Website Angaben zur Identität und zur Anschrift des Vertragspartners vorhanden sind, die eine Identifikation dieser Person ermöglichen. Die Vorhaltung von "Nicknames" oder (bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen) die Vorhaltung von Fantasienamen ist hierbei nicht als ausreichend zu bewerten.