Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor, wenn eine Person in einen Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG, Beschl. v. 12.6.2019 – 1 ABR 5/18, NZA 2019, 1288; BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 ABR 59/14, NZA 2017, 535).
Hinweis:
Unter einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG ist folglich nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrags zu verstehen.
Unerheblich ist, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Der Betriebsrat ist z.B. auch dann zu beteiligen, wenn die Beschäftigung nur zur Probe, als Aushilfe oder befristet erfolgt. Auch die Beschäftigung eines Leiharbeiters ist eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Dies stellt § 14 Abs. 3 AÜG ausdrücklich klar.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, gilt dies ebenfalls als Einstellung gem. § 99 BetrVG. Das soll nach der Rechtsprechung des BAG nicht gelten, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden (BAG, Beschl. v. 7.8.1990 – 1 ABR 68/89, NZA 1991, 150).
Auch die Erhöhung der Arbeitszeit soll nach Auffassung des BAG (Beschl. v. 25.1.2005 – 1 ABR 59/03, NZA 2005, 945; BAG, Beschl. v. 15.5.2007 – 1 ABR 32/06, NZA 2007, 1240) eine Einstellung sein, soweit sie nicht nur geringfügig ist, d.h. mind. zehn Stunden pro Woche beträgt (BAG, Beschl. v. 9.12.2008 – 1 ABR 75/07, NZA-RR 2009, 260).
Hinweis:
Keine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist z.B. die Verringerung der Arbeitszeit, oder die Wiederaufnahme der Arbeit nach Unterbrechung, bspw. bei Obsiegen i.R.d. Kündigungsschutzprozesses.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist allerdings kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Hiernach hat der Betriebsrat bspw. bei befristeten Einstellungen keinen Anspruch auf Mitteilung, ob die Befristung sachgrundlos erfolgen oder worin der Sachgrund liegen soll. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können (BAG, Beschl. v. 27.10.2010 – 7 ABR 86/09, NZA 2011, 418).
Hinweis:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll nicht zu einer umfassenden Vertragsinhaltskontrolle führen. Ziel ist es bspw. im Fall einer Einstellung nicht, den Arbeitsvertrag umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Stets muss die personelle Einzelmaßnahme als solche, also z.B. die Einstellung selbst, rechtswidrig sein und nicht nur einzelne Vertragsinhalte.