Ist der Betriebsrat vollständig über die geplante Versetzung unterrichtet, hat er eine Woche Zeit, zu entscheiden, ob er zustimmt. Eine Verkürzung der Frist ist unzulässig, eine Verlängerung durch Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber aber möglich.
Innerhalb der Wochenfrist hat der Betriebsrat drei Reaktionsmöglichkeiten:
- Er kann der geplanten personellen Maßnahme ausdrücklich zustimmen.
- Er kann die Zustimmung zur geplanten personellen Maßnahme unter Berufung auf einen der in § 99 BetrVG aufgezählten Gründe ausdrücklich verweigern.
- Er kann die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG ohne Reaktion verstreichen lassen („Zustimmungsfiktion”).
Eine einmal erteilte Zustimmung kann der Betriebsrat nicht mehr zurücknehmen (Erfurter Kommentar/Kania, 22. Aufl. 2022, § 99 BetrVG Rn 38 m.w.N.).
Will der Betriebsrat hingegen die Zustimmung verweigern, so muss er dies schriftlich unter Angabe von Gründen tun. Dazu muss er einen konkreten Sachverhalt darstellen, aus dem sich die Möglichkeit ergibt, dass einer der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Die Begründung darf folglich nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholen, sondern muss sich auf den Einzelfall beziehen. Formelhafte Wendungen oder die bloße Wiederholung des Wortlauts einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG sind unzureichend.
Nach Ablauf der Wochenfrist darf das Gremium keine Zustimmungsverweigerungsgründe mehr „nachschieben” (BAG, Beschl. v. 24.7.1979 – 1 ABR 78/77, DB 1979, 2327). Der Betriebsrat kann jedoch bereits mitgeteilte Widerspruchsgründe rechtlich noch vertiefen. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber möglichst schnell Klarheit darüber haben soll, ob er die Maßnahme durchführen kann oder nicht. Hält der Betriebsrat diese Frist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt. Der Arbeitgeber kann die beabsichtigte Maßnahme dann durchführen.
Die Zustimmungsverweigerung hat schriftlich zu erfolgen. Damit ist aber nicht Schriftform gem. § 126 BGB gemeint. Auch Fax oder E-Mail genügen, wenn sie den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entsprechen.
Lässt der Betriebsrat die Frist ohne Äußerung verstreichen, so gilt die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt. Die Zustimmungsfiktion tritt auch ein, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht schriftlich oder ohne konkrete Gründe verweigert. Sie tritt nicht ein, wenn er unzureichend informiert ist, da die Wochenfrist dann nicht zu laufen beginnt.