Bei dem in § 99 BetrVG geregelten Beteiligungsrecht des Betriebsrats handelt es sich entgegen des Wortlauts nicht um eine echte "Mitbestimmung" des Betriebsrats. Im Rahmen der personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat weder ein Initiativrecht noch entscheidet die Einigungsstelle. Der Betriebsrat hat lediglich das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung trifft das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist. Besteht Streit, ob der Betriebsrat seine Zustimmung überhaupt form- und fristgerecht verweigert hat, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und nur hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung verlangen. Liegt eine form- und fristgerechte Verweigerung vor, ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.
Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgerecht zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG äußern und gegebenenfalls von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch machen, wenn er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig unterrichtet worden ist, § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG. Die Unterrichtung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, zu Nachweis- und Beweiszwecken ist die Schriftform vorzuziehen; gleichzeitig ist die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss im Verfahren darlegen, dass er den Betriebsrat im vorgeschriebenen Umfang informiert hat (BAG, Beschluss v. 28.1.1986, 1 ABR 10/84) und die vom Betriebsrat substantiiert und fristgemäß vorgetragenen Gründe nicht vorliegen (BAG, Beschluss v. 20.4.1993, 1 ABR 53/92). Der Betriebsrat muss vortragen, dass er dem Arbeitgeber die Mitteilung nach § 99 Abs. 3 BetrVG form- und fristgerecht gemacht hat. Das Amtsermittlungsprinzip im Beschlussverfahren bedingt aber grundsätzlich nicht die Prüfung, ob weitere, nicht innerhalb der Äußerungsfrist vom Betriebsrat geltend gemachte Gründe für die Zustimmungsverweigerung bestehen. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen tatsächlicher Art durch den Betriebsrat ist nach Ablauf der Wochenfrist grundsätzlich nicht mehr möglich (BAG, Beschluss v. 22.1.2003, 4 ABR 12/02). Der Betriebsrat kann aber die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift, auf der die personelle Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG beruht, auch noch nach Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend machen (BAG, Beschluss v. 6.8.2002, 1 ABR 49/01).
Der Betriebsrat ist zeitlich vor der Durchführung der personellen Maßnahme zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass die Mitteilung früh genug erfolgen muss, um den Betriebsrat noch in die Lage zu versetzen, die Sachlage zu prüfen und mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu suchen. Der späteste Termin liegt wegen § 99 Abs. 3 BetrVG eine Woche vor Durchführung der Maßnahme.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem unter Angabe konkreter Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Informationen des Arbeitgebers. Die Mitteilung muss vom Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses unterschrieben sein, § 126 BGB. Für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt Schriftlichkeit. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots genügt auch eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht (BAG, Beschluss v. 10.3.2009, 1 ABR 93/07). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt auch ein Telefax. Der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bedarf sie nicht. Diese gilt nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01).
Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers wäre als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen (BAG, Beschluss v. 10.8.1993, 1 ABR 22/93). Sieht der Betriebsrat nach der Anhörung durch den Arbeitgeber noch Aufklärungsbedarf, ist er verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die unzureichende Unterrichtung zu beanstanden. Tut er dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (BAG, Beschluss v. 10.8.1993, 1 ABR 22/93).
Die Gründe müssen aus konkreten Tatsachen bestehen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt - zumindest für die Tatbestände des § 99 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 33/87) - nicht. Ansonsten ...