Mit der Errichtung einer Familiengesellschaft verfolgt die Übergeber-Generation i.d.R. ein langfristiges Ziel, um das eigene Vermögen in die nächste Generation zu übertragen und in der eigenen Familie zu binden. Das bisherige Recht der GbR widerspricht diesem Ziel. Gemäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB konnte eine nicht für eine bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft jederzeit durch einen Gesellschafter gekündigt werden. Dies hat zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Entsprechend war und ist in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach das Kündigungsrecht zeitlich für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und/oder die Gesellschaft mit der Kündigung eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird. Als zeitliche Obergrenze unter der Berücksichtigung einer Einzelfallentscheidung werden 30 Jahre angesehen. Eine weitergehende Beschränkung würde § 723 Abs. 3 BGB zuwiderlaufen, wonach eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder die Vorschrift von § 723 BGB zuwider beschränkt wird, nichtig ist (BGH NJW 2007, 295 f.; Harbecke, RNotZ 2022, 521, 530). Mit einer zeitlichen Befristung soll die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich überschaubar bleiben und die persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit erhalten bleiben (BGH NJW 2007, 295, 296). Andernfalls gilt das dispositive Recht. Bis auf die automatische Auflösung der Gesellschaft gilt gleiches für die KG (§§ 161 Abs. 2, 132, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 723 Abs. 3 BGB). Als weitere Gestaltungsoption kann im Einbringungsvertrag ein Rückforderungsrecht für den Fall der Gesellschafterkündigung vor Erreichen eines bestimmten Alters der Gesellschafter oder vor dem Tod der Gründungsgesellschafter geregelt werden (Werner, NWB Nr. 32 v. 6.8.2018, 1, 10).
Mit der Reform des MoPeG wird die GbR künftig nicht mehr aufgelöst, sondern durch die bestehenden Gesellschafter fortgesetzt. Insoweit bindet das MoPeG das Fortbestehen der Gesellschaft nicht mehr an Person der Gesellschafter als Vertragspartner, sondern geht vom Fortbestehen der Gesellschaft im Interesse der Verbandskontinuität aus (von Proff, NZG 2023, 147, 148). Ob und inwieweit künftig eine zeitliche Obergrenze für den Ausschluss des Kündigungsrechts existiert, kann abschließend noch nicht beantwortet werden. Die Regelung von § 723 Abs. 3 BGB a.F. bezieht sich nach der Reform nur noch auf bestimmte Fälle der Kündigung, z.B. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 725 Abs. 6 BGB n.F.). Eine weitergehende Beschränkung ist an § 138 BGB zu messen (BT-Drucks 19/27635, S. 174).
Der Tod eines Gesellschafters hat bei der GbR bisher zur Auflösung der Gesellschaft geführt (§ 727 BGB). Bei der KG scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus, sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthält (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Der Kommanditanteil eines Kommanditisten geht mit seinem Tod auf seine Rechtsnachfolger über. GmbH-Anteile sind vererblich und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Abhängig von der gewählten Rechtsform kann der Übergang durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel sowie der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen gesteuert werden, um insb. den Eintritt von familienfremden Dritten – z.B. der ungeliebten Ehefrau des Sohns – zu vermeiden.
Bei einer einfachen Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft mit dem/den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Beispielweise kann es im Gesellschaftsvertrag einer GbR lauten:
Beispiel:
„Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.”
Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsvertrag mit einem oder mehreren Erben fortgesetzt, die der Erblasser bestimmt. Der Nachfolger kann bereits namentlich im Gesellschaftsvertrag genannt oder in einer Verfügung von Todes wegen als Erbe des Gesellschaftsanteils benannt werden.
Beispiel:
„Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Nachfolgeberechtigt sind die leiblichen Abkömmlinge des Gesellschafters.”
Wie bereits oben beschrieben, löst sich die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters ab dem 1.1.2024 nicht mehr auf. Die Gesellschaft wird fortgesetzt (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters kann weiterhin durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag erreicht werden, da die Regelungen dispositiv bleiben.
Mit der Reform hat der Gesetzgeber die Sondererbfolge im Gesetz verankert (Lange/Kretschmann, ZEV 2021, 545, 549). Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über (§ 711 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.). Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu (§ 711 Abs. 2 S...