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ZAP 17/2023, Vorweggenommene Erbfolge – Teil 4: Die Fami ... / I. Familiengesellschaft

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Die Übertragung des Familienheims auf die eigenen Abkömmlinge durch einen Übertragungsvertrag zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts und Rückforderungsrechts ist in der Praxis bewährt. Diese Gestaltungsmöglichkeit bietet i.d.R. aber einige Nachteile, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind oder mehrere Immobilien steueroptimiert vorab verteilt werden sollen. Zwischen den Eltern und den Abkömmlingen entstehen häufig die Fragen:

  1. Wer soll welche Immobilie erhalten?
  2. Welcher Wert ist der Immobilie bei der Übertragung zugrunde zu legen?
  3. Wie werden etwaige Wertunterschiede zwischen den Immobilien ausgeglichen?
  4. Bestehen bei Wertunterschieden genügend finanzielle Rücklagen für einen Wertausgleich?
  5. Wie kann eine steueroptimierte Übertragung erfolgen?

Zusätzlich können ungewünschte Bruchteilsgemeinschaften zwischen den Abkömmlingen entstehen, wenn das o.g. Familienheim beispielsweise auf die beiden eigenen Kinder übertragen wird. Die Bruchteilseigentümer können frei über ihre Bruchteile verfügen, wodurch die Gefahr bestehen kann, dass es zu einer Zersplitterung des Vermögens und zu Streit unter den Geschwistern kommen kann.

Die Nachteile einer Übertragung können durch die Einbringung der Immobilie bzw. der Immobilien in eine Familiengesellschaft (sog. Familienpool) beseitigt werden. Mit einem Familienpool können die eigenen Kinder bereits zu Lebzeiten an dem Vermögen der Eltern beteiligt werden und die Eltern erhalten sich durch gesellschaftsvertragliche Regelungen den Zugriff auf das eigene Vermögen. Eine generationsübergreifende Organisation des Familienvermögens wird durch die Aufnahme von Enkeln und Urenkeln als Gesellschaftern ermöglicht. Insoweit kommen die folgenden Motive für die Errichtung einer Familiengesellschaft in Betracht:

  • Bündelung des Familienvermögens sowie Schutz vor einer Zersplitterung;
  • Frühzeitige Einbindung der nächsten Generation und schrittweise Heranführung an eine verantwortungsvolle Verwaltung des elterlichen Vermögens;
  • Spätere Erbstreitigkeiten können durch die frühzeitige Einbindung der Nachfolgergeneration reduziert und eine gemeinschaftliche Ausrichtung zum Erhalt und Aufbau des Vermögens vereinbart werden;
  • Einflussnahme der Übergeber-Generation bleibt erhalten;
  • Steueroptimierte Übertragung unter Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge und des begünstigten Vermögens.

Die Wahl der Rechtsform und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags spielen die zentralen Rollen bei der Errichtung einer Familiengesellschaft.

1. Wahl der Rechtsform

Die Familiengesellschaft kann sowohl als Kapitalgesellschaft (GmbH) als auch Personengesellschaft (GbR, KG, GmbH & Co. KG) errichtet werden. Für die Wahl der Rechtsform sind daher die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtsformen unter Berücksichtigung des eigenen Anliegens und die Art des Vermögens zu beachten. Die Übergeber-Generation steht u.a. vor den Fragen:

  • Welche Gründungskosten entstehen?
  • Welche Buchführungs- und Publizitätspflichten bestehen?
  • Wie ist die Haftung der Gesellschafter ausgestaltet?
  • Können Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt werden?
  • Wie erfolgt die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr?

Die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten können aufgrund ihrer Komplexität hier nicht vollständig abgebildet werden. Die Autoren werden auf ausgewählte Probleme noch eingehen.

Sofern aber eine Immobilie in den Familienpool eingebracht werden soll, dürfte in der Gestaltungspraxis grds. die Wahl einer Personengesellschaft aufgrund ihrer Flexibilität bevorzugt werden. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterliegt bei Personengesellschaften nicht der notariellen Beurkundung, anders z.B. § 15 Abs. 3 GmbHG für die GmbH. Die Anforderungen an die Veröffentlichungs- und Jahresabschlusserstellungspflichten sind deutlich geringer (Vosseler/Regierer, ZEV 2018, 434, 435). Die Übertragung auf eine GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, die bei einer Personengesellschaft ggf. vermieden werden kann. Entsprechend handelt es sich bei Familiengesellschaften häufig um vermögensverwaltende Personengesellschaften in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft.

a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Mithilfe der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konnte bisher eine gesamthänderische Bindung des Familienvermögens geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 wird vom Gesamthandsprinzip Abschied genommen und die Gesellschaft als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt (Hermanns, DNotZ 2022, 3, 5). Ab dem 1.1.2024 wird zwischen einer rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.) und einer nichtrechtsfähigen GbR (§ 740 BGB n.F.) unterschieden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in welches die rechtsfähige GbR als „eGbR” eingetragen werden kann (§ 707 BGB n.F.). Die Eintragung ist zwingend, sofern die GbR als Rechteinhaberin im Grundbuch einzutragen ist. Die Gesellschafter ...

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