(OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2016 – 10 WF 57/16) • Das Amtsgericht darf schwierige Rechtsfragen nicht im summarischen Verfahren der Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu Lasten des Antragstellers entscheiden. Denn auch der Bedürftige muss die Chance haben, schwierige Rechtsfragen obergerichtlich klären zu lassen. Soweit es bei der Frage, ob für das Begehren des um VKH nachsuchenden Beteiligten hinreichende Erfolgsaussicht besteht, um die Rechtslage geht, reicht es somit aus, dass der Standpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar ist. Es ist ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Die Absicht, vom anderen Elternteil für die Aufwendungen Ersatz zu verlangen, muss diesem gegenüber hinreichend deutlich gemacht werden. Auch der familienrechtlichen Ausgleichsanspruch kann nicht verwirkt sein, bevor er überhaupt fällig geworden ist.

ZAP EN-Nr. 639/2016

ZAP F. 1, S. 951–951

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