(EuGH, Urt. v. 4.9.2018 – C-80/17) • Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungsstelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war. Hinweis: Damit kann die Eigentümerin eines Kfz – deren Sohn sich des Wagens bemächtigt und einen Unfall verursacht hatte, der zu seinem sowie dem Tod zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte – hinsichtlich des von dem Automobil-Garantiefond an die Rechtsnachfolger der Getöteten gezahlten Erstattungsbetrags in Anspruch genommen werden.

ZAP EN-Nr. 513/2018

ZAP F. 1, S. 927–927

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