Schließen die Parteien einen Vergleich auch über die Kosten, dann sind die Kosten des Mehrwertvergleichs entsprechend dieser Regelung ebenfalls erstattungsfähig und festzusetzen.
Probleme bereitete der Rechtsprechung lange Zeit der Fall, dass die Parteien eine differenzierte Kostenregelung vereinbart hatten, nämlich dass die Kosten des Rechtsstreits nach einer anderen Quote zu berechnen waren als die Kosten des Vergleichs. Hier war umstritten, ob die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr den Kosten des Rechtsstreits oder den Kosten des Vergleichs zuzuordnen seien. So wurde argumentiert, dass die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die höhere Terminsgebühr vom Bestand des Vergleichs unabhängig seien und auch bei einem Widerruf nicht mehr entfalle (s. oben I. 5.). Der BGH hat jedoch klargestellt, dass eine Kostenregelung, die für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs unterschiedliche Quoten vorsehe, dahin zu verstehen sei, dass sämtliche durch den Vergleich und seinen Mehrwert ausgelöste Gebühren den Kosten des Vergleichs zuzuordnen seien, also auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr.
Beispiel 12 – Differenzierender Kostenvergleich:
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich über die Klageforderung von 5.000,00 EUR geschlossen, in den sie weitere nicht anhängige 2.000,00 EUR einbezogen haben. Hinsichtlich der Kosten vereinbaren sie, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trage und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Das Gericht setzt den Wert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR fest und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.000,00 EUR.
Zur Abrechnung s. Beispiel 1. Erstattungs- und festsetzungsfähig sind jetzt nur:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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393,90 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 5.000,00 EUR) |
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363,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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147,73 EUR |
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Gesamt |
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925,23 EUR |
5. |
1,0-Gerichtsgebühr Nr. 1120, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) |
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146,00 EUR |
6. |
0,25-Gerichtsgebühr Nr. 1900 GKG-KostVerz. (Wert: 2.000,00 EUR) |
22,25 EUR |
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hiervon 50 % |
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11,13 EUR |
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Summe |
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1.082,35 EUR |
Die übrige anwaltliche Vergütung seines Anwalts und die weitere Hälfte der Gerichtsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. muss der Kläger selbst tragen.
Praxishinweis:
Wollen die Parteien, dass nur die Einigungsgebühr einer anderen Kostenregelung folgt, dann dürfen sie nicht „die Kosten des Vergleichs“ anderweitig regeln, sondern die „Einigungsgebühren“. Dann gehen nur die anwaltlichen Einigungsgebühren und die gerichtliche Vergleichsgebühr nach dieser abweichenden Quote.