Der Anwalt vertritt A in einem Klageverfahren gegen B vor dem LG München (Streitwert 10.000,00 EUR). Darüber hinaus vertritt der Anwalt A auch als Beklagten in einem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem LG Nürnberg mit einem Streitwert von 8.000,00 EUR. Im Verfahren vor dem LG München wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Dort wird das Nürnberger Parallelverfahren miterörtert und ein Gesamtvergleich geschlossen, mit dem beide Verfahren erledigt werden.
Angefallen ist in dem Klageverfahren vor dem LG München zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 10.000,00 EUR. Hinzu kommt für den Mehrwert des Vergleichs (8.000,00 EUR) eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG. Insgesamt ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebührenaufkommen nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine Gebühr aus dem höchsten Satz nach dem Gesamtbetrag, also auf eine 1,3-Gebühr aus 18.000,00 EUR, zu begrenzen ist.
Angefallen ist ferner eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) aus 18.000,00 EUR, nämlich aus den anhängigen 10.000,00 EUR und aus den mit erörterten und mitverglichenen 8.000,00 EUR. Werden in einem Verfahren anderweitig anhängige Ansprüche miterörtert, so entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert im Einbeziehungsverfahren und nicht im einbezogenen Verfahren.
Hinzu kommt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus dem Gesamtwert von 18.000,00 EUR. Da hier sämtliche Gegenstände erstinstanzlich anhängig waren, entsteht gem. Nr. 1003 VV RVG einheitlich eine 1,0-Einigungsgebühr, auch, soweit die Einigung den Mehrwert betrifft.
Abzurechnen ist danach wie folgt:
I. Verfahren LG München (Einbeziehungsverfahren) |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000,00 EUR) |
725,40 EUR |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 8.000,00 EUR) |
364,80 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR |
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904,80 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 18.000,00 EUR) |
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835,20 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 18.000,00 EUR) |
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696,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.456,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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466,64 EUR |
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Gesamt |
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2.922,64 EUR |
Im Klageverfahren vor dem LG Nürnberg ist zunächst einmal die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 8.000,00 EUR angefallen.
Zu beachten ist jetzt die Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG. Soweit nämlich im Parallelverfahren in München aus dem Mehrwert von 8.000,00 EUR die 0,8-Verfahrensgebühr entstanden und nach Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG verblieben ist, ist sie hier in diesem Verfahren anzurechnen, also in Höhe von:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000,00 EUR) |
725,40 EUR |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 8.000,00 EUR) |
364,80 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000,00 EUR |
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904,80 EUR |
3. |
abzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000,00 EUR) |
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- 725,40 EUR |
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Anrechnungsbetrag |
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179,40 EUR |